Anreizzahlung an Hausärzte im Amtsblatt

Anreizzahlung an Hausärzte im Amtsblatt
Anreizzahlung an Hausärzte im Amtsblatt

Im Amtsblatt wurde die „Verordnung zur Änderung der Hausarztvertrags- und Vergütungsordnung“ veröffentlicht, die die grundsätzliche Zuzahlung und Leistungsvergütung an Hausärzte und Mitarbeiter des Familiengesundheitszentrums enthält.

Der im Amtsblatt veröffentlichte vollständige Beschluss lautet wie folgt:

„ARTIKEL 1- Die folgenden Unterabsätze, die nach Unterabsatz (29) des zweiten Absatzes von Artikel 6 der Hausarztvertrags- und Zahlungsverordnung kommen, die mit dem Beschluss des Präsidenten vom 2021 in Kraft gesetzt wurde und nummeriert 4198
Es wurde hinzugefügt.

„I1) Unterstützungszahlungen werden an Hausärzte geleistet, um die Entwicklung der öffentlichen Gesundheit zu unterstützen, der Öffentlichkeit den Zugang zu Leistungen der primären Gesundheitsversorgung zu erleichtern, sie im Verhältnis zu ihrem Beitrag zur regelmäßigen Leistungserbringung zu vergüten und ihre Motivation aufrechtzuerhalten . Diese Zahlung erfolgt in Höhe von 3 % des Höchsthonorars an die Vertragshausärzte, die keine Warnpunkte erhalten haben, auf der Grundlage des Anhangs zu dieser Verordnung (ANHANG-42 FAMILIENMEDIZIN) ANTRAG. Diese Zahlung entfällt jedoch für einen Monat bei einem Warnwert zwischen 1 und 10, zwei Monate bei einem Warnwert zwischen 11 und 20 und drei Monate bei einem Warnwert von 21 oder mehr.

12) Die Anzahl der täglichen Untersuchungen, die von der hausärztlichen Abteilung durchgeführt werden;

i) 41 % der Höchstgebühr, wenn sie zwischen 50 und 10 liegt,
ii) wenn es zwischen 51 und 60 liegt, 21 % des Höchstlohns,
iii) 61 % der Höchstgebühr, wenn sie zwischen 75 und 31 liegt,
iv) Wenn es 76 oder mehr sind, 42 % der Höchstgebühr

Anreizzahlung erfolgt. Im Rahmen dieses Absatzes errechnet sich die Anzahl der täglichen Untersuchungen der hausärztlichen Abteilung durch Teilung der Gesamtzahl der vom Hausarzt durchgeführten monatlichen Untersuchungen durch die Anzahl der Tage, an denen der Hausarzt in dem betreffenden Monat tatsächlich arbeitet.

ARTIKEL 2- Der folgende Satz wurde am Ende des fünften Absatzes von Artikel 19 derselben Verordnung angefügt.

„Der an den Hausarzt auf Zeit zu zahlende Gesamtbruttobetrag (einschließlich Gehalt, Fixum, Grundvergütung) kann nicht höher sein als das zu berechnende vertragliche Bruttogehalt, wenn der Hausarzt auf Zeit Vertragsleistungen in der hausärztlichen Abteilung erbringt, in der er / Sie arbeitet).

ARTIKEL 3- Die folgenden Unterabsätze wurden nach Unterabsatz (21) des zweiten Absatzes von Artikel 10 derselben Verordnung hinzugefügt.

„I1) Familiengesundheitshelfer erhalten die erste Zahlung der Öffentlichkeit für ihre Unterstützung für die Entwicklung der öffentlichen Gesundheit. Diese Zahlung erfolgt in Höhe von 3 % des Höchstlohns an Familienhelfer, die keine Verwarnungspunkte erhalten haben, auf der Grundlage des Anhangs dieser Verordnung (ANHANG-3 EINREICHUNGSScore zur Anwendung in der Hausarztpraxis). Diese Zahlung erfolgt jedoch nicht für einen Monat für diejenigen, die 1-10 Warnpunkte erhalten, für zwei Monate für diejenigen, die 11-20 Warnpunkte erhalten, und für drei Monate für diejenigen, die 21 oder mehr Punkte erhalten.

12) Die Anzahl der täglichen Untersuchungen, die von der hausärztlichen Abteilung durchgeführt werden;

1) 40 % der Höchstgebühr, wenn diese zwischen 60 und 1,5 liegt,

ii) Wenn es zwischen 61 und darüber liegt, wird eine Leistungsprämie in Höhe von 3 % des Höchstlohns gezahlt. Im Rahmen dieses Absatzes errechnet sich die Anzahl der täglichen Untersuchungen der hausärztlichen Abteilung durch Teilung der Gesamtzahl der vom Hausarzt durchgeführten monatlichen Untersuchungen durch die Anzahl der Tage, an denen der Hausarzt in dem betreffenden Monat tatsächlich arbeitet.

ARTIKEL 4- Der folgende Satz wurde am Ende des fünften Absatzes von Artikel 22 derselben Verordnung angefügt. „Der an die hausärztliche Aushilfskraft zu zahlende Gesamtbruttobetrag (einschließlich Gehalt, Fixum, Grundvergütung) darf nicht höher sein als das zu berechnende vertragliche Bruttoentgelt, wenn die hausärztliche Aushilfskraft vertraglich vereinbarte Leistungen in der hausärztlichen Abteilung erbringt er arbeitet."

ARTIKEL 5- Diese Verordnung tritt am 1 in Kraft.

ARTIKEL 6- Der Präsident der Republik führt die Bestimmungen dieser Verordnung aus.“

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