Anordnung zur Wassereinsparung in der Flächenwidmungsverordnung

Anordnung zur Wassereinsparung in der Flächenwidmungsverordnung
Anordnung zur Wassereinsparung in der Flächenwidmungsverordnung

Mit der vom Ministerium für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel vorgenommenen Änderung der Flächenwidmungsverordnung für geplante Gebiete werden die Durchflussmengen von Wasserhähnen in Gebäuden begrenzt und die Verwendung von Warmwasserumwälzpumpen vorgeschrieben.

Die vom Ministerium ausgearbeitete Verordnung zur Änderung der Raumordnungsverordnung für geplante Gebiete trat nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

In der Verordnung wird besonders auf die Maßnahmen zur Wassereinsparung hingewiesen. Mit der Verordnung werden die Durchflussmengen von Waschtischarmaturen bei Sanitärinstallationsprojekten auf 6 Liter pro Minute und bei Duschen auf 8 Liter pro Minute begrenzt, um Wasser in Gebäuden effizienter zu verbrauchen. Es wird sichergestellt, dass die einzusetzenden Leuchten entsprechend in die Standortliste aufgenommen werden.

In Gebäuden mit zentralem Warmwassersystem ist eine Warmwasserumwälzpumpe obligatorisch. Somit werden Einsparungen erzielt, indem sichergestellt wird, dass immer heißes Wasser an den Wasserhähnen verfügbar ist.

Mit der Anordnung wird die Wassereinsparung bei der Anordnung von Parzellengärten in Landschaftsbauprojekten berücksichtigt.

In diesem Zusammenhang wird die Pflanzenauswahl in Gartenarrangements in Übereinstimmung mit dem Klima erfolgen. Für die Bewässerung wird die Tropfbewässerungsmethode verwendet. Zunächst einmal wird es verpflichtend sein, das Wasser im Regenwasserspeicher zu nutzen.

Verpflichtung des „Innenprojekts“

Die Verordnung schreibt auch eine „Innenprojekt“-Anforderung für die Innenarchitektur vor.

Dementsprechend wird ein „Innenraumprojekt“ von Architekten oder Innenarchitekten für Flughäfen, Krankenhäuser mit mehr als 300 Betten und Einkaufszentren mit mehr als 30 Quadratmetern verlangt. Diese Projekte müssen nicht in der Genehmigungsphase eingereicht werden, müssen aber vor der Neuansiedlung bei der zuständigen Verwaltung eingereicht werden.

Andererseits wurde auch die Verpflichtung eingebracht, die Orte von Sammeleinrichtungen und Zwischenlagerplätzen im Rahmen der Zero-Waste-Verordnung bei Architekturprojekten auszuweisen.

In bebauten Parzellen dürfen temporäre Abfalllager innerhalb der Abschleppentfernungen gebaut werden, was der verbotene Bereich in den vorderen, seitlichen oder hinteren Gärten der Parzelle ist.

Außerdem wurden die Bedingungen, die die Installation dieser Systeme erschwerten, beseitigt, indem zugelassen wurde, dass die auf den Dächern der Gebäude installierten Sonnenkollektoren dazu anregten, dass die Sonnenkollektoren, die jedoch immer noch innerhalb der Dachneigung hergestellt werden müssen, die Dachneigung überschreiten.

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