Vorübergehende Genehmigung für zu touristischen Zwecken vermietete Gebäude!

Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Regelung der Vermietung von Häusern zu touristischen Zwecken wurde heute im Amtsblatt veröffentlicht.

Der Grund für die Änderung der Verordnung, die vor weniger als einem Monat geändert wurde, waren „nicht lizenzierte Strukturen“.

Mit dem vorläufigen Artikel, der der heute im Amtsblatt veröffentlichten Verordnung hinzugefügt wurde, können Wohnungen, die von der Gemeinde keine Nutzungsgenehmigung erhalten haben, bis Ende 2024 für touristische Zwecke vermietet werden.

Dementsprechend wurden folgende Aussagen in den eingefügten vorläufigen Artikel aufgenommen:

„Bei Einfamilienhäusern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes der Vermietung zu touristischen Zwecken unterlagen, wird die Eigentumsurkunde zusammen mit der Eigentumsurkunde bewertet, wenn der Antrag mit einer Eigentumsurkunde gestellt wird, die nicht das Wort „Wohnhaus“ enthält weitere in Artikel 5 geforderte Informationen und Unterlagen bei der schriftlichen Erklärung, dass auf der Immobilie ein Wohnsitz vorhanden ist. Für Anträge in diesem Umfang wird eine Genehmigung mit Gültigkeit bis zum 31 erteilt.“