Neue Regelung der Bauaufsicht im Amtsblatt

Die vom Ministerium für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel erlassene „Durchführungsverordnung zur Bauinspektion“ wurde im „Verteilungsrundschreiben“ und im „Strafrundschreiben“ geändert. Die im Amtsblatt veröffentlichten Änderungen erleichtern die Inanspruchnahme der Bauinspektionsdienste für Gebäude unter 500 Quadratmetern. Die Änderung im Strafrundschreiben sieht vor, dass die Tätigkeit der Bauinspektionsfirma eingestellt wird, wenn das neu errichtete Gebäude innerhalb von 15 Jahren abgerissen wird oder während der Bauzeit der Abriss eines Nachbargebäudes erfolgt. In Provinzen mit 45 oder mehr Bauinspektionsorganisationen können mit der Änderung im Verteilungsrundschreiben zwei alternative Inspektionsorganisationen ernannt werden.

Die von der Generaldirektion für Bauangelegenheiten des Ministeriums für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel ausgearbeiteten Änderungen der „Durchführungsverordnung zur Bauinspektion“, des „Verteilungskommuniques“ und des „Strafkommuniques“ wurden im Amtsblatt veröffentlicht und traten in Kraft. Mit der Änderung der Durchführungsverordnung zur Bauinspektion wurde eine neue Regelung für die von Bauinspektionsorganisationen gewährten Garantien erlassen. Die Garantiebeträge, die zuvor jährlich auf Grundlage des Erzeugerpreisindex (PPI) aktualisiert wurden, werden ab 2026 auf Grundlage des Verbraucherpreisindex (CPI) und des PPI-Durchschnitts festgelegt.

Komfort wird für Gebäude mit einer Baufläche von bis zu 500 Quadratmetern geboten

Um den Bürgern die Inanspruchnahme von Bauinspektionsleistungen zu erleichtern, wurden Gebäude mit einer Baufläche von bis zu 500 Quadratmetern und Gebäude mit einer Baufläche von bis zu 500 Quadratmetern, die die Grundlage für die Vertragsgebühr für Bauinspektionsleistungen bilden, vom elektronischen Vertriebssystem ausgeschlossen. Dadurch können Bauherren, die bisher Schwierigkeiten hatten, Bauinspektionsleistungen anderer als der vom Ministerium zugewiesenen und vorgeschriebenen Institution über das elektronische Vertriebssystem zu erhalten, nun bequem einen Vertrag mit der Bauinspektionsstelle ihrer Wahl abschließen. Darüber hinaus können Bauherren mit einer Baufläche von bis zu 500 Quadratmetern, deren Bau abgeschlossen ist, aber Schwierigkeiten haben, eine Nutzungsbescheinigung zu erhalten, mit dieser Änderung leichter Bauinspektionsunternehmen erreichen. Auch hier wurde der Vertragsrahmen mit der Verordnung präzisiert. Für diese Gebäude kann ein Inspektionsdienstleistungsvertrag mit der von den Bürgern gewählten Bauinspektionsstelle abgeschlossen werden, wobei eine Servicegebühr zwischen 1,75 Prozent und 3,50 Prozent anfällt. Bei Verstärkungsarbeiten beträgt die Inspektionsdienstleistungsgebühr mindestens 25 Prozent des für das gesamte Gebäude berechneten Preises.

Die Dauer der Arbeitsunterbrechung im Falle einer Vertragsbeendigung wurde von 6 Monaten auf 3 Monate reduziert.

Auch die Kündigungsgründe wurden in der Verordnung geändert. So wurde die sechsmonatige Baupause auf drei Monate verkürzt. Bauaufsichtsbehörden können Verträge nun kündigen, wenn nicht innerhalb von drei Monaten mit den Bauarbeiten begonnen wird. Dies ermöglicht die Kündigung von Verträgen, wenn Bauaufsichtsbehörden ihren gesetzlich vorgeschriebenen Prüfpflichten, wie z. B. der Abnahme von Schalungen und Bewehrungsarbeiten sowie der Betonüberwachung, nicht nachkommen.

45 OPTIONEN FÜR PROVINZEN MIT 2 UND MEHR BAUPUNKTIONSORGANISATIONEN

Mit der Änderung des Kommuniqués zur elektronischen Verteilung können in Provinzen mit 45 oder mehr Bauaufsichtsorganisationen zwei alternative Inspektionsorganisationen benannt werden. Die erste Organisation wird in der elektronischen Umgebung zuerst angezeigt. Wird die erste Organisation spätestens nach drei Werktagen ausgewählt, wird die Beauftragung der zweiten Organisation aufgehoben. Erfolgt die Auswahl nicht innerhalb von drei Werktagen, wird automatisch die zweite Bauaufsichtsorganisation benannt.

Der Prozess zur Unterzeichnung eines Bauinspektionsvertrags mit dieser Organisation wird eingeleitet. Im Rahmen der neuen Anwendung wird die Anzahl der aktiven Bauinspektionsorganisationen in den Provinzen bis zum 1. Februar 2026 aktualisiert. Bis zu diesem Datum wurde die Anwendung in Istanbul, Ankara, Bursa, Konya, Izmir, Kocaeli, Antalya, Gaziantep, Mersin, Kayseri, Sanliurfa, Diyarbakir, Tekirdağ, Adana, Samsun und Muğla implementiert.

Wenn der Neubau innerhalb von 15 Jahren abgerissen wird, wird das Prüfzertifikat ungültig.

Mit der im Amtsblatt veröffentlichten Änderung der Strafzumessung wurde der Begriff „irreparabler struktureller Schaden am Tragsystem“ im einschlägigen Gesetz präzisiert. Dieser Begriff wurde geändert in „es ist davon auszugehen, dass das Bauwerk oder Gebäude eingestürzt ist oder dass aufgrund dieses Schadens Umstände vorliegen, die seinen Einsturz erfordern“. Wird ein von einer Bauaufsichtsbehörde geprüftes Bauwerk innerhalb von 15 Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung abgerissen, wird die Tätigkeit der Bauaufsichtsbehörde eingestellt und ihre Sicherheiten eingezogen. Beschädigt ein Gebäude während der Bauphase (Aushubarbeiten usw.) ein umliegendes Bauwerk, wird die Bauaufsichtsbehörde ihre Genehmigung entzogen und ihre Sicherheiten eingezogen.