Änderung der Verkehrsversicherungsverordnung: Prämienrabatt für Elektrofahrzeuge

Änderung der Verkehrsversicherungsverordnung Prämienrabatt für Elektrofahrzeuge
Novelle der Verkehrsversicherungsverordnung Prämienrabatt für Elektrofahrzeuge

Mit dem im Amtsblatt veröffentlichten Beschluss wurden die Tarife für den Schadenfreiheitsrabatt und die Prämienerhöhung nach Schaden in der obligatorischen Verkehrsversicherung geändert. Die Beitragshöchstbeträge in der obligatorischen Verkehrsversicherung werden ab Mai 2023 monatlich um 2 Prozent gegenüber den bisherigen Beitragsbeträgen erhöht. Gemäß der in den Tabellen mit der Verordnung getroffenen Regelung ist bei den Höchstprämiensätzen für Elektrofahrzeuge ein Nachlass von 10 Prozent vorgesehen.

Einige Anpassungen wurden in der in der heutigen Ausgabe des Amtsblatts veröffentlichten Verordnung über die Grundsätze der Tarifanwendung in der obligatorischen Haftpflichtversicherung von Straßenkraftfahrzeugen vorgenommen.

Dementsprechend wird die Regulierungs- und Aufsichtsbehörde für Versicherungen und private Renten (SEDDK) ermächtigt, diesen Satz auf Null zu senken oder zu verdoppeln, was unter Berücksichtigung der Schadenshäufigkeit, der Schadenskosten und anderer Faktoren festgelegt wird. Im vorherigen Antrag hatte SEDDK die Befugnis, die Höchstprämienbeträge um 50 Prozent zu reduzieren.

SEDDK kann zusätzlich zu den in dieser Verordnung geregelten Sätzen einen Rabatt von bis zu 20 Prozent bei der Festsetzung der Versicherungsprämien einführen, wenn Teile mit bescheinigter Gleichwertigkeit mit dem Original oder wiederverwendbare Teile bei der Reparatur des Schadens und der Zahlung bevorzugt werden Entschädigung.

Gemäß der in den Tabellen mit der Verordnung getroffenen Regelung ist bei den Höchstprämiensätzen für Elektrofahrzeuge ein Nachlass von 10 Prozent vorgesehen.

PRÄMIENERHÖHUNG BEI NULLSTUFEN IN DER SCHADENSTABELLE 200 PROZENT

Mit der Verordnungsänderung wurden die Abzinsungs- und Erhöhungssätze in der Tabelle der schadensfreien Prämienminderung und Prämienerhöhung neu definiert und die Tabelle um Null- und Achterstufen ergänzt. Dabei wurde für die neu in die Tabelle aufgenommene Nullstufe der Prämiensteigerungssatz mit 8 Prozent und für die 200. Stufe der Schadenfreiheitsrabatt mit 8 Prozent ermittelt.

An den Prämiensteigerungsraten von 1 Prozent, 135 Prozent bzw. 90 Prozent ab der 45. Stufe für die Versicherten in den ersten vier Stellen der Tabelle einschließlich Null wurden wegen Schäden keine Änderungen vorgenommen, wohl aber die Prämienrabattsätze wurden reduziert.

PREMIUM-RABATTSÄTZE FÜR KEINEN SCHADEN WURDEN REDUZIERT

Die Prämienrabattsätze, die für diejenigen vorgesehen sind, die im Prämienrabattabschnitt in der Tabelle enthalten sind; Sie wurde von 5 Prozent auf 10 Prozent für die 5. Stufe, von 6 Prozent auf 22 Prozent für die 20. Stufe und von 7 Prozent auf 42 Prozent für die 40. Stufe gesenkt.

Für Versicherte, die sich während mindestens 5 Versicherungsperioden in der 7. Stufe befinden, wird, wenn innerhalb der Versicherungsvertragsdauer keine Entschädigung gezahlt wird, der Diskontsatz der 8. Stufe im folgenden Versicherungsvertrag angewendet. Für Versicherte der 1. Stufe wird bei 3 oder mehr Entschädigungszahlungen aus Verkehrsunfällen innerhalb der Versicherungsdauer der Nullschritt im nachfolgenden Versicherungsvertrag angewendet.

ERSTMALIGE VERKEHRSAUFMERKSAMKEIT

Für Erstreisende gilt die 4. Stufe der Schadenfreiheitsrabatt- und Erhöhungstabelle, wobei in dieser Stufe eine Prämienerhöhung von 10 Prozent vorgesehen ist. Die im April 2023 geltenden Maximalprämien der 4. Stufe nach Fahrzeuggruppe und Nutzungsart werden als Grundprämie für die Stufenbeantragung in der Tabelle ab 1. Mai angewendet.

Die ab Anfang Mai anzuwendenden Höchstprämien werden durch Aufschlag von 2023 Prozent auf die im April 4 geltenden Höchstprämien der 5. Ebene auf Basis der Fahrzeuggruppe angewendet. Die Änderungen gelten ab dem 15. April.