Futterunterstützung für Tierzüchter in der Erdbebenzone

Futterunterstützung für Tierzüchter im Erdbebengebiet
Futterunterstützung für Tierzüchter in der Erdbebenzone

Eine einmalige Unterstützungszahlung von 500 Lira pro Tier bei Rindern und 50 Lira pro Tier bei Schafen und Ziegen wird an die Züchter in der von den Erdbeben in Kahramanmaraş betroffenen Region gezahlt.

Der Präsidialbeschluss zu diesem Thema wurde im Amtsblatt veröffentlicht.

Mit der Entscheidung wurden Fragen bezüglich der Bereitstellung einmaliger Futtermittelunterstützung für Rinder- und Kleinviehzüchter in Provinzen, die durch die Erdbeben in Kahramanmaraş am 6. Februar beschädigt und zu Katastrophengebieten erklärt wurden, um die Kontinuität der Viehzucht sicherzustellen, wurden für den Zeitraum vom 6. Februar bis 31. Dezember reguliert.

Dementsprechend erhalten Züchter, die in der TÜRKVET-Datenbank innerhalb des Viehinformationssystems registriert sind, eine Futtermittelunterstützung, die die Anzahl der im System registrierten Tiere und die vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft festzulegende Obergrenze nicht überschreitet.

Eine Unterstützungszahlung von 500 TL pro Tier für Rinder (Rinder, Büffel) und 50 TL pro Tier für Schafe (Schafe, Ziegen) wird einmalig an die Züchter geleistet.

Von den Landes-/Bezirksdirektionen für Land- und Forstwirtschaft genehmigte zusammenfassende Bestandslisten über Tiermengen werden dem Ministerium von der zuständigen Landesdirektion für Land- und Forstwirtschaft übermittelt. Die Verfahren und Grundsätze bezüglich der Abschlagszahlungsregelung und der Bestimmung der vom Erdbeben betroffenen Siedlungen werden vom Ministerium festgelegt.

Die in den zusammenfassenden Listen angegebenen Beträge auf der Grundlage der genehmigten Abschlagszahlung werden vom Ministerium über die Ziraat Bank an die Erzeuger gezahlt.

Die notwendigen Mittel für die mit der Förderung verbundenen Zahlungen werden aus dem für Tierhaltungsförderungen vorgesehenen Förderbudget des Ministeriums gedeckt.

Zu Unrecht geleistete Zahlungen werden zusammen mit den ab dem Datum der Zahlung berechneten gesetzlichen Zinsen unter Berücksichtigung der Verzugszinsen zurückerstattet.

Der Beschluss trat mit Wirkung vom 6. Februar in Kraft.

Schreiben Sie den ersten Kommentar

Hinterlasse eine Antwort

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*