Aufbau von spezialisierten landwirtschaftlichen OIZs leicht gemacht

Aufbau von spezialisierten landwirtschaftlichen OIZs leicht gemacht
Aufbau von spezialisierten landwirtschaftlichen OIZs leicht gemacht

Es wurde eine Erleichterung für die Einrichtung einer landwirtschaftlichen spezialisierten organisierten Industriezone (TDIOSB) eingeführt.

Die Verordnung des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft zur Änderung der Verordnung über spezialisierte organisierte Industriezonen auf der Grundlage der Landwirtschaft wurde im Amtsblatt veröffentlicht und trat in Kraft.

Dementsprechend wird der Betrag, der von den Gründungsinstitutionen und -organisationen für jeden im Gründungsausschuss vertretenen Vertreter entsprechend seiner Beteiligungsquote zu zahlen ist, in der Genehmigungsphase des Gründungsprotokolls und nicht in der Antragsphase angegeben.

Mast- und Milchviehtätigkeiten können in derselben TDIOSB durchgeführt werden, indem sie in getrennten Abschnitten zusammengefasst werden.

Darüber hinaus wurde die Größe der jedem Gewächshausbetrieb in der Pflanzenproduktion zuzuweisenden Parzelle von 25 Dekar auf 10 Dekar reduziert.

In die Verordnung wurde eine Bestimmung aufgenommen, dass der während der Gründungsphase festgelegte Produktionsgegenstand bei Bedarf mit Zustimmung des Ministeriums geändert werden kann, um die Kontinuität des Projekts zu gewährleisten.

In der restriktiven Bestimmung des TDIOSB-Gesamtregelungsplans „aufzustellen nach Eintragung des gesamten TDIOSB-Gebiets im Namen einer juristischen Person“ wurde eine Regelung getroffen, dass sich das Verfahren nicht in die Länge zieht. Die Bestimmung wurde geändert in „im TDIOSB-Gebiet, dessen Standort feststeht“, um das Verfahren nach dem Erwerb einer juristischen Person einzuleiten.

Fragen im Zusammenhang mit Kleinstviehställen wurden in die Messkriterien aufgenommen, die bei der Vorbereitung von Suprastrukturprojekten zur Gewährleistung des Tierschutzes zu berücksichtigen sind. In Bezug auf Milchvieh- und Mastviehställe wurden Vorschriften in Bezug auf die Kriterien erlassen.

Die Vorschrift „mindestens 50 Meter Abstand zwischen den Unterständen“ wurde auf 25 Meter reduziert, da dies in der Praxis zu Problemen führte.

Andererseits kann, um die Projekte nicht zu unterbrechen, der Bauantrag bei Bedarf in Etappen gestellt werden.

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