Über Lizenzanträge für Betreiber von Ladenetzen für Elektrofahrzeuge

Über Lizenzanträge für Netzbetreiber zum Aufladen von Elektrofahrzeugen
Über Lizenzanträge für Betreiber von Ladenetzen für Elektrofahrzeuge

Juristische Personen, die eine Betreiberlizenz für Ladenetze für Elektrofahrzeuge erhalten möchten, können ihre Lizenzanträge ab dem 18. April (heute) über das elektronische Antragssystem der Regulierungsbehörde für den Energiemarkt (EMRA) stellen. Anträge auf Vergebührung von Netzbetreiberlizenzen werden laut Ankündigung auf der Website der EMRA nur noch elektronisch entgegengenommen, handschriftlich oder postalisch gestellte Lizenzanträge werden nicht berücksichtigt.

Die EMRA hat die zu beachtenden Punkte bei der Beantragung der Ladenetzbetreiberlizenz auf ihrer Website veröffentlicht. Es ist wichtig, Maßnahmen unter den folgenden Überschriften zu ergreifen:

Die juristischen Personen, die eine Lizenz beantragen, müssen das Original oder eine notariell beglaubigte Kopie der Zulassungsdokumente der Person oder Personen, zu deren Beantragung sie berechtigt sind, bei EMRA persönlich oder per Post als Anlage zu einem vorbereiteten Schreiben einreichen das erforderliche Petitionsformat.

Die „Ladeservice-Verordnung“ (Verordnung), die die Verfahren und Grundsätze für die Errichtung von Ladeeinheiten und Stationen zur Abgabe elektrischer Energie an Elektrofahrzeuge, den Betrieb des Ladenetzes und an das Ladenetz angeschlossene Ladestationen sowie die "Verfahren bezüglich Anträgen auf Transaktionen mit Lizenzen für Ladenetzbetreiber" Anträge für "Lizenzen für Ladenetzbetreiber" (Lizenz) im Rahmen von "Verfahren und Grundsätze" (Verfahren und Grundsätze) werden seit dem 18.4.2022. XNUMX.

In diesem Zusammenhang sollten juristische Personen, die eine Lizenz beantragen, die Vorschriften und Verfahren und Grundsätze umfassend prüfen und sich über alle Rechte und Pflichten informieren, die sich aus dem Geltungsbereich der genannten Rechtsvorschriften ergeben. Allerdings ist es für Betroffene wichtig, auf folgende Punkte zu achten.

Vor der Beantragung einer Lizenz sollten die interessierten Parteien eine Ladenetzsoftware und -anwendung vorbereiten, die die Ladestationen im Ladenetz fernverwalten, ihre Verfügbarkeit überwachen, alle Arten von Elektrofahrzeugen mit Steckdosenstruktur bedienen und Zahlungen von allen Elektrofahrzeugen erhalten können Benutzer. Während der Bewertung von Lizenzanträgen kann unsere Einrichtung Informationen und Dokumente zu dieser Software anfordern.

Juristische Personen, die eine Lizenz gemäß der Verordnung erhalten; Ein System, das zeitnahe, aktuelle, genaue und vollständige Informationen über den geografischen Standort der Ladestationen, die Anzahl der Ladeeinheiten, ihre Leistung und Typen, die Anzahl und Typen der Steckdosen, ihre Verfügbarkeit, Zahlungsmethode und Gebührenerhebungsdienstleistungspreis, spätestens innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Lizenz festzulegen. Es wird ein Leitfaden veröffentlicht, wie diese Informationen an unsere Institution übermittelt werden können, und es ist wichtig, dass die relevanten Parteien die erforderliche Infrastruktur aufbauen und diese Struktur betriebsbereit halten, bevor sie eine Lizenz beantragen.

Natürliche oder juristische Personen, die die Ladestation vor Ort betreiben möchten, können als Ladestationsbetreiber tätig werden, indem sie Zertifikate von den Lizenzinhabern erhalten, die auf der Website unserer Institution bekannt gegeben werden. Insofern können natürliche oder juristische Personen, die eine Ladestation betreiben wollen, ohne Genehmigung direkt bei den Genehmigungsinhabern eine Bescheinigung beantragen und im Rahmen der das Zertifikat, das sie erworben haben. Ladenetzbetreiber werden die Verfahren und Grundsätze zu den von ihnen anzuwendenden Regeln bei der Ausstellung, Kündigung und Löschung von Zertifikaten auf der Website bekannt geben.

Im Rahmen des Lizenzantrags ist es für die entsprechenden juristischen Personen obligatorisch, das vom türkischen Patent- und Markenamt ausgestellte Markenregistrierungszertifikat der Marke oder Marken vorzulegen, für die sie Ladedienste erbringen werden. Aus diesem Grund müssen die Betroffenen zunächst das Markenregistrierungszertifikatsverfahren absolvieren und anschließend eine Lizenz beantragen.

Die juristischen Personen des Lizenznehmers müssen Kommunikationskanäle einrichten, über die die Beschwerden der Benutzer von Elektrofahrzeugen weitergeleitet, aufgezeichnet und verfolgt werden. Darüber hinaus müssen juristische Personen, die eine Lizenz beantragen, ein Ladenetzwerk aufbauen, das den „Interoperabilitäts“-Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnung im Rahmen der Ladediensttätigkeit entspricht.

Für diejenigen, die eine Lizenz haben möchten, wird die Lizenzgebühr auf 300.000 TL festgelegt. Diese Gebühr wird von den Betroffenen auf das entsprechende Konto eingezahlt, das auf der Website unserer Institution bekannt gegeben wird, und dann wird der Zahlungsbeleg während der Bewerbung in das System hochgeladen. Im Erläuterungsteil der Quittung sind der Titel des Unternehmens, das eine Lizenz erhalten möchte, seine Steueridentifikationsnummer und der Ausdruck „Netzbetreiberlizenzgebühr erheben“ anzugeben. Gleichzeitig wurde das erforderliche Mindestkapital für juristische Personen zur Beantragung einer Lizenz auf 4.500.000 TL festgelegt, und die Dokumente, aus denen die aktuelle Kapitalhöhe der juristischen Person hervorgeht, müssen während der Beantragung in das System hochgeladen werden.

Ladestationen, die derzeit Ladedienste anbieten, müssen innerhalb von 4 Monaten (bis 2.8.2022) ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung in das Ladenetz eines konzessionierten Ladenetzbetreibers aufgenommen und von den Betroffenen in Einklang gebracht werden die Gesetzgebung in diesem Zusammenhang. Am Ende dieses Zeitraums werden die Bestimmungen zur „irregulären Stromnutzung“ der Strommarkt-Verbraucherdienstleistungsverordnung auf die Stromabonnements der Ladestationen, die nicht an ein Ladenetz angeschlossen sind und Ladedienste erbringen, und des entsprechenden Netzes angewendet Betreiber benachrichtigt die zuständige Verwaltung und das Finanzamt. Darüber hinaus werden die in § 16 des Strommarktgesetzes vorgesehenen Sanktionen gegen juristische Personen verhängt, die trotz des Betriebs eines Ladenetzes keine Konzession erhalten.

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