Die Verordnung über die Disziplinaraufsicht der Generaldirektion der Staatseisenbahnen der Republik Türkei wurde im Amtsblatt veröffentlicht.
Republik Türkei Generaldirektion der Staatsbahnen des Geschäfts:
REPUBLIK TÜRKEI STAATLICHE EISENBAHNVERWALTUNG ALLGEMEINE DIREKTION VORSCHRIFTEN ÜBER DISZIPLINÜBERWACHUNGEN
Ziel
ARTIKEL 1- (1) Der Zweck dieser Verordnung besteht darin, die disziplinarischen Vorgesetzten der Beamten und Vertragsbediensteten zu bestimmen, die in der Generaldirektion der Staatseisenbahnen der Republik Türkei tätig sind.
Anwendungsbereich
ARTIKEL 2 – (1) Diese Verordnung basiert auf dem Gesetzesdekret Nr. 22 vom 1 über die zentrale und provinzielle Organisation der Generaldirektion der Staatseisenbahnen der Republik Türkei und gilt für Beamte und Vertragspersonal Arbeiten gemäß Artikel 1990 Buchstaben b und c.
Unterstützung
ARTIKEL 3 – (1) Diese Verordnung basiert auf Artikel 14 des Beamtengesetzes Nr. 7 vom 1965, dem Gesetzesdekret Nr. 657 und der Disziplinarverordnung für Beamte, die mit dem Präsidialbeschluss vom 124. Juli 399 in Kraft getreten ist 29 und nummeriert 4. Es wurde auf Basis von Perlenmaterial hergestellt.
Aufsichtspersonen
ARTIKEL 4 – (1) Disziplinarverantwortliche des Personals im Geltungsbereich dieser Verordnung sind im Anhang Nr.
Rechtsvorschriften, die im Hinblick auf die Grundsätze und Verfahren der Disziplin anzuwenden sind
ARTIKEL 5 – (1) Hinsichtlich der Verfahren und Grundsätze bezüglich der Disziplin gelten die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 657, des Gesetzesdekrets Nr. 399 und der Disziplinarordnung für Beamte.
Aufgehobene Verordnung
ARTIKEL 6 – (1) Die im Amtsblatt vom 12 unter der Nummer 8 veröffentlichte Verordnung über die Disziplinaraufsicht der Generaldirektion der Staatseisenbahnen der Republik Türkei wurde aufgehoben.
Geltung
ARTIKEL 7- (1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Exekutive
ARTIKEL 8 – (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung werden vom Generaldirektor der Staatlichen Eisenbahnverwaltung der Republik Türkei ausgeführt.
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