Energieeffizienz wird in Masterplänen für den Stadtverkehr Vorrang erhalten

Energieeffizienz wird in Masterplänen für den Stadtverkehr Vorrang erhalten

Energieeffizienz wird in Masterplänen für den Stadtverkehr Vorrang erhalten

Die „Verordnung zur Änderung der Raumordnungsbauordnung“ des Ministeriums für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel wurde im Amtsblatt veröffentlicht und trat in Kraft. In neuen Vorschriften; Während der Schwerpunkt auf „Energieeffizienz“ in den Hauptverkehrsplänen der Stadt lag, wurde der Weg zur Einrichtung regionaler Parkplätze in Stadt- und Nachbarschaftszentren geebnet. In den neuen Verordnungen, die die Rolle der Kommunen in der urbanen Ästhetik stärken, wurden Legenden, die die Zeichensprache von Bebauungsplänen sind, verständlicher gemacht.

Die „Verordnung zur Änderung der Raumordnungsbauordnung“ des Ministeriums für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel wurde im Amtsblatt vom 13. März 2022 unter der Nummer 31777 veröffentlicht und ist in Kraft getreten.

In den Masterplänen des Stadtverkehrs wird der Energieeffizienz Vorrang eingeräumt

Um die Energieeffizienz im Verkehr zu steigern und einen positiven Beitrag zum Klimawandel zu leisten, wurde in Artikel 7 der Raumordnungsbauverordnung ein Unterabsatz (m) hinzugefügt, der sicherstellt, dass die städtischen Verkehrsleitpläne der Energie Vorrang einräumen Effizienz.

In der neuen Verordnung hieß es in Absatz (m):

„Die Prozesse zur Erstellung des Masterplans für den Stadtverkehr werden gemäß den Bestimmungen der „Verordnung über Verfahren und Grundsätze zur Steigerung der Energieeffizienz im Verkehr“, veröffentlicht im Amtsblatt vom 02.05.2019 und unter der Nummer 30762, durchgeführt.“

Stadt- und Stadtteilzentren wurden definiert, regionale Parkmöglichkeiten geschaffen.

Die Begriffsbestimmungen von Hauptzentren und Stadtteilzentren, die der gesamten Siedlung dienen und auch als „Zentrale Gewerbegebiete“ bezeichnet werden, wurden mit dem neu hinzugefügten Absatz im 21. Artikel derselben Verordnung präzisiert und verständlicher gemacht. Mit der Zusatzklausel war es möglich, Regionalparkplätze in Innenstädten und Quartierszentren mit Planbeschlüssen zu schaffen.

Der dem 21. Artikel der Raumordnungsbauverordnung hinzugefügte neue Absatz lautet wie folgt:

„(15) Die Hauptzentren und Unterzentren, die der gesamten Siedlung dienen, werden unter Berücksichtigung ihrer Beziehungen und Erreichbarkeit untereinander und unter Berücksichtigung der folgenden Aspekte gebildet:

a) Hauptsitz oder zentrale Geschäftsbereiche; Es umfasst Nutzungen wie Verwaltungsflächen, Geschäftszentren, soziale Infrastruktur, Wohnen, Frei- und Grünflächen, allgemeine und regionale Parkplätze, Verkehrshauptbahnhöfe. Wesentlich ist, dass diese Zentren an den Kreuzungen von Sammel- oder Nebenstraßen nach der Größe des von ihnen versorgten Gebiets, der Einwohnerzahl, dem Bedarf an Parkplätzen und unter Berücksichtigung ihrer Erreichbarkeit mit Fahrzeugen, öffentlichen Verkehrsmitteln und Radwegen festgelegt werden.

b) Unterzentren wie Bezirks- oder Nachbarschaftszentren; Es umfasst Nutzungen wie Verwaltungsanlagenflächen, Gewerbe, Bildung, Gesundheitseinrichtungen, Kultstätten, soziale und kulturelle Einrichtungen, Freiflächen wie Parks, Spielplätze, Plätze, allgemeine und regionale Parkplätze, Sportanlagen, hauptsächlich zur Versorgung der Bevölkerung den Bezirk oder die Nachbarschaft enthält. Es ist wichtig, die Verbindung dieser Zentren untereinander und mit dem Hauptzentrum durch öffentliche Verkehrsmittel, Fahrrad- und Fußgängerverkehr, Frei- und Grünflächenkontinuität sicherzustellen.

Beitrag zur urbanen Ästhetik

Änderungen wurden auch in den Absätzen 30, XNUMX, XNUMX und XNUMX von Artikel XNUMX der Raumordnungsbauordnung für die städtebauliche Ästhetik vorgenommen.

Die neuen Änderungen, in denen die Bestimmungen geschaffen werden, die den Ausbau städtebaulicher Studien sicherstellen, ermöglichen es den Kommunen, eine „städtebauliche Kommission“ einzurichten, um einen Beitrag zur urbanen Ästhetik zu leisten.

Die Änderung, die darauf abzielt, die städtebauliche Gestaltung durch die Kommunen zu verbreiten, ebnet den Kommunen auch den Weg, einen städtebaulichen Leitfaden entsprechend den lokalen Besonderheiten der Städte zu erstellen.

In der neuen Verordnung; Es wird betont, dass durch städtebauliche Gestaltung öffentliche Bereiche wie Fußgängerzonen und Plätze ästhetischer und menschengerechter gestaltet werden können.

Die in Artikel 30 Absatz XNUMX, XNUMX, XNUMX und XNUMX der Verordnung vorgenommenen Änderungen lauten wie folgt:

„(1) Die Grenzen des Gebiets, in dem das städtebauliche Vorhaben vorgenommen werden soll, können im Bebauungsplan dargestellt werden. Werden die städtebaulichen Projekte zusammen mit den Ausführungs-Bebauungsplänen erstellt, können die notwendigen Details in diesen Projekten in die Bebauungsplanentscheidungen aufgenommen werden.

(3) Zur Prüfung und Bewertung städtebaulicher Vorhaben kann bei Bedarf eine städtebauliche Bewertungskommission bei den Verwaltungen eingerichtet werden.

(7) Die Verwaltung kann in Bereichen, die sie für notwendig erachtet, einen städtebaulichen Leitfaden erstellen, der darauf abzielt, das Image, die Bedeutung und die Identität des Raums zu gewinnen, den ästhetischen und künstlerischen Wert zu steigern, die Gebäude harmonisch und in einer Weise anzuordnen, die Integrität schafft , sowie die Einbeziehung der Beschlüsse als Leitfäden und Empfehlungen für die Umsetzung innerhalb der Raumordnungssystematik.

(8) Öffentliche Bereiche wie Fußgängerzonen und Plätze können mit städtebaulichen Maßnahmen im Einklang mit den Bebauungsplanbeschlüssen gestaltet werden.“

Auch bei den Bebauungsplan-Demonstrationen wurden Vorkehrungen getroffen.

Um die Bebauungspläne, die eine der Hauptaufgaben der Kommunen darstellen, einfach und verständlich zu gestalten, wurden die als „Legenden“ bezeichneten Darstellungen der Bebauungspläne entsprechend den Anforderungen und Bedürfnissen der Kommunen neu geordnet.

Reorganisierte E-Dokumente mit den Titeln „Gemeinsame Darstellungen“, „Umweltplandarstellungen“, „Rahmenplandarstellungen“, „Umsetzungsflächenplandarstellungen“ und „Raumordnungsdetailkataloge“

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