Unterstützung und Anreiz erhaltene Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Unterstützung und Anreiz erhaltene Ladestationen für Elektrofahrzeuge
Unterstützung und Anreiz erhaltene Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Für Investitionen in Ladestationen für Elektrofahrzeuge wird eine nicht erstattungsfähige Unterstützung von bis zu 75 Prozent der Investitionskosten und bis zu 20 Millionen TL gewährt. Betriebskostenzuschüsse werden für diese Projekte nicht beantragt.

Die Verordnung des Ministeriums für Industrie und Technologie zur Änderung der Verordnung über das Investitionsförderungsprogramm für technologische Produkte wurde in der heutigen Ausgabe des Amtsblatts veröffentlicht.

In diesem Zusammenhang gilt die Verjährungsfrist für die im Rahmen des Förderprogramms erworbenen Maschinen und Anlagen, die auf 3 Jahre vorgesehen ist, wenn sie nicht verkauft, vermietet oder übertragen werden, für 1 Jahr, sofern Ort und Zweck der Verwendung der Maschinen und Anlagen werden nicht verändert.

Wenn das zu investierende technologische Produkt erstmals Gegenstand einer inländischen Produktion ist oder seine derzeitige Produktion weitestgehend nicht ausreicht, um den Bedarf des Inlandsmarktes zu decken, erfolgt eine Aufforderung zur Bekanntmachung der Anträge auf Unterstützung für die von gezählten Investitionen das Industrieministerium.

Anwendungsaufrufe unterstützen; Sie kann auf die Unterstützung von Investitionsprojekten für Produkte oder Dienstleistungen abzielen, die von Investoren in vom Ministerium zu bestimmenden Technologiebereichen angeboten werden sollen, oder von Investitionsprojekten im Zusammenhang mit Investitionsgegenständen, deren Standort, Kapazität und technische Merkmale vom Ministerium festgelegt wurden sektorale, regionale oder nationale Bedürfnisse erfüllen. Das Ministerium kann von dem Investor, mit dem der Vertrag unterzeichnet wird, eine Erfüllungsgarantie von bis zu 6 Prozent des Förderbetrags erhalten.

Das Ministerium wird ermächtigt, die für Investitionsvorhaben zu gewährenden Sätze der Maschinen- und Ausrüstungsförderung oder die Förderobergrenze auf der Grundlage des Aufrufs festzulegen, sofern sie innerhalb der oben genannten Obergrenzen bleiben, und entsprechend zu differenzieren den für den Aufruf festzulegenden Kriterien. Die vom Investor beantragten Beträge können, sofern sie innerhalb der in der Ausschreibung festgelegten Fördersätze und Förderobergrenzen bleiben, mit Beschluss der Bewertungskommission als Förderbetrag angesetzt werden. Die Generaldirektion für Nationale Technologie ist befugt, die im Vertrag festgelegten Sanktionen anzuwenden oder den Vertrag zu kündigen, den Unterstützungssatz und -betrag zu reduzieren oder neu festzulegen, falls die Investitionen nicht gemäß dem Zweck der Aufforderung abgeschlossen werden.

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