Programm zur beruflichen Weiterentwicklung von Lehrern und Schulen im Amtsblatt

Programm zur beruflichen Weiterentwicklung von Lehrern und Schulen im Amtsblatt
Programm zur beruflichen Weiterentwicklung von Lehrern und Schulen im Amtsblatt

Die Verordnung des Ministeriums für nationale Bildung über das berufliche Entwicklungsprogramm von Lehrern und Schulverwaltern wurde im Amtsblatt veröffentlicht.

Gemäß der Verordnung gelten die Verfahren und Grundsätze für die Planung, Durchführung, Verwaltung, Überwachung und Bewertung der Schulungen, die darauf abzielen, den beruflichen Entwicklungsbedarf des Personals der zentralen, regionalen und ausländischen Organisationen des Ministeriums und auf Anfrage des Ministeriums zu decken das Bildungspersonal privater Bildungseinrichtungen ermittelt.

Im Rahmen der Verordnung wurden die Vertreter des Bildungsrates, der nach geltendem Recht aus dem Leiter der zentralen Organisation des Ministeriums gebildet wurde, neu bestimmt. Dieses Gremium legt die Ausbildungsprogramme im Zusammenhang mit der pädagogischen Ausbildung/Lehrberufsbildung fest, die für diejenigen zu organisieren sind, die ohne pädagogische Ausbildung ernannt werden, wenn der Bedarf an Lehrern nicht durch Kandidaturausbildung, Zertifikatsprogramm und ähnliche Aktivitäten von besonderer Qualität gedeckt werden kann. Um die berufliche Entwicklung von Lehrkräften und Schulverwaltern zu unterstützen, können Studien zur „beruflichen Entwicklungsgemeinschaft“, „Lehrer-Manager-Mobilitätsprogramme“ und „schulbasierte berufliche Entwicklung“ durchgeführt werden.

Umfang der berufsbegleitenden Weiterbildungsmaßnahmen

Berufliche Fortbildungsmaßnahmen zur Unterstützung der beruflichen Entwicklung von Lehrkräften und Schulverwaltern können auch im Rahmen von schulbasierter beruflicher Entwicklung, Berufsentwicklungsgesellschaften oder Lehrermobilitätsprogrammen organisiert werden. Die tägliche Dauer von berufsbegleitenden Fortbildungsmaßnahmen, die durch Präsenzveranstaltungen organisiert werden, darf nicht weniger als 4 Unterrichtsstunden bei zentralen Fortbildungsmaßnahmen, 2 Unterrichtsstunden bei lokalen Fortbildungsmaßnahmen und nicht mehr als 8 Unterrichtsstunden betragen. Die Dauer der mit fünf Tagen geplanten und im Präsenzunterricht organisierten zentralen Fortbildungsmaßnahmen darf nicht unter 25 Unterrichtsstunden und nicht über 40 Unterrichtsstunden angesetzt werden. Bei berufsbegleitenden Weiterbildungsmaßnahmen beträgt eine Unterrichtsstunde 50 Minuten und Blockunterrichtsstunden 90 Minuten.

Die Schulungen werden als Kurse oder Seminare organisiert.

Fortbildungsmaßnahmen werden als Kurse oder Seminare organisiert. Kurse und Seminare können im Präsenz- oder Fernunterricht oder beidem durchgeführt werden.

Die schulbasierte berufliche Entwicklungsarbeit umfasst Aktivitäten, bei denen schulspezifische berufliche Entwicklungsbedürfnisse innerhalb der Schule erfüllt werden. Die professionelle Entwicklungsgemeinschaft wird praxisorientierte berufsbegleitende Schulungen umfassen, bei denen Lehrer voneinander lernen und Fortschritte machen. Die innergemeinschaftliche Kommunikation der Professional Development Communities und der Austausch der geleisteten Arbeit erfolgt über das Teacher Information Network (ÖBA). Das Lehrermobilitätsprogramm wird organisiert, um das Wissen und die Erfahrung der Schulen zu teilen, die sich durch ihren Erfolg, bewährte Verfahren, verschiedene Projekte oder unterschiedliche Lernumgebungen auszeichnen, und um sicherzustellen, dass die an anderen Schulen tätigen Lehrer und Administratoren diese Schulen besuchen .

Um das Wissen und die Fachkenntnisse des Personals zu erweitern, können Schulungen im Ausland durchgeführt werden, indem der Haushalt des Ministeriums oder andere Ressourcen in Anspruch genommen werden. Auf das zur Ausbildung ins Ausland zu entsendende Personal finden die Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften Anwendung.

Mindestens 10 Auszubildende/Teilnehmer erforderlich

Für das Personal, dessen Anträge genehmigt wurden, ist die Teilnahme an den berufsbegleitenden Fortbildungsmaßnahmen verpflichtend. Die Fortführung aller berufsbegleitenden Fortbildungsaktivitäten ist für die Auszubildenden und Teilnehmenden mit Ausnahme entschuldigter Entschuldigungen verpflichtend. Gültig entschuldigte Fehlzeiten dürfen nicht mehr als ein Fünftel der Gesamtzahl der Unterrichtsstunden betragen. Abgesehen von gerichtlichen Entscheidungen, besonderen gesetzlichen Bestimmungen oder besonderen Umständen sind für die Durchführung von Seminaren und Kursen mindestens 10 Auszubildende/Teilnehmer erforderlich.

Der Status von Personen, die aufgrund von Fehlzeiten von berufsbegleitenden Weiterbildungsaktivitäten entlassen wurden, wird ihren Einrichtungen mitgeteilt, und diejenigen, die ohne triftigen Grund nicht an berufsbegleitenden Weiterbildungsaktivitäten teilnehmen, werden gemäß den Bestimmungen von behandelt die einschlägigen Rechtsvorschriften.

Prüfungen können auch elektronisch abgelegt werden.

Prüfungen können nach einer der schriftlichen, mündlichen oder angewandten Methoden in Übereinstimmung mit dem Thema und den Zielen des Bildungsprogramms oder nach mehr als einer Methode abgelegt werden. Prüfungen können auch elektronisch durchgeführt werden. Werden die Prüfungen mit mehr als einer Methode durchgeführt, die Erfolgsquote; Sie errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der schriftlichen, mündlichen oder praktischen Prüfung und wird in den Bewertungsbögen festgehalten.

Die Bewertung in den Prüfungen erfolgt mit hundert vollen Punkten. Unbeschadet der Bestimmungen in den Sondergesetzen gelten diejenigen als erfolgreich, die bei berufsbegleitenden Weiterbildungsmaßnahmen mindestens 50 Punkte erzielen. Teilnehmer mit 85-100 (A) Prüfungsergebnissen, 70-84 (B) und 50-69 (C) Prüfungsergebnissen gelten als erfolgreich und dies wird im "Kurszertifikat" ausgewiesen.

Teilnahme-, Kurs- und Seminarunterlagen werden ausgehändigt

Diejenigen, die an Professional Development Societies, Lehrermobilitätsprogrammen und anderen beruflichen Weiterbildungsaktivitäten teilnehmen, erhalten ein „Teilnahmezertifikat“, diejenigen, die den Kurs erfolgreich absolvieren, erhalten ein „Kurszertifikat“, und diejenigen, die an den Seminaren teilnehmen, erhalten ein „Teilnahmezertifikat“. ein „Seminarzertifikat“ erhalten.

Fortbildungsaktivitäten können im Rahmen von Protokollen und Vereinbarungen mit nationalen und internationalen Institutionen und Organisationen organisiert werden. Mit dieser Verordnung wurde die am 8. April 1985 in Kraft getretene Fortbildungsverordnung des Ministeriums für Nationale Bildung aufgehoben.

Berufliche Weiterbildungsmaßnahmen, deren Beginn vor dem Datum des Inkrafttretens der am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft getretenen Verordnung genehmigt wurde, werden gemäß den Bestimmungen der zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen die Genehmigung.

Ministerin Özer betonte in ihrer Einschätzung zu diesem Thema, dass sie einen neuen Paradigmenwechsel in der beruflichen Weiterbildung von Lehrkräften vollzogen haben und sagte: „Wir werden jetzt schulbasierte Weiterbildungen planen und unterstützen, nicht zentralisierte. Die Schulen werden nun in der Lage sein, berufliche Weiterbildungsaktivitäten entsprechend den Anforderungen der Lehrkräfte zu organisieren. Wenn eine Schule etwas braucht, bestimmt sie die Ausstattung und Ausbildung, die ihre Lehrer in diesem Fach haben sollten, und wir werden das Schulbudget für dieses Fach direkt an die Schule überweisen.“

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