Einwanderungsentscheidung des Innenministeriums der Provinz Ankara

Einwanderungsentscheidung des Innenministeriums bezüglich der Provinz Ankara
Einwanderungsentscheidung des Innenministeriums bezüglich der Provinz Ankara

Das Innenministerium gab die neuen Einwanderungsentscheidungen bekannt. Demzufolge; September 2 sind die Provinzgrenzen von Ankara für die vorübergehende Schutzregistrierung geschlossen. Syrer in Ankara werden in die Provinzen geschickt, in denen sie registriert sind. In der Erklärung der Generaldirektion für Migrationsmanagement des Innenministeriums:

„Als Ergebnis der Auswertungen, die unter Beteiligung unseres Gouverneursamtes von Ankara, Migrationsmanagement, Gendarmerie und Polizei unter der Koordination unseres Ministeriums, das für die Regelung der Aufenthaltserlaubnis, des internationalen Schutzes und der Arbeit des vorübergehenden Schutzes befugt und verantwortlich ist, durchgeführt wurden und Verfahren für Ausländer in unserem Land wurden die folgenden Entscheidungen getroffen;

1. Seit dem 2. September 2021 sind die Provinzgrenzen von Ankara für die vorübergehende Schutzregistrierung geschlossen.

2. Syrer mit vorübergehendem Schutzstatus, die in anderen Provinzen unseres Landes registriert sind und sich tatsächlich in Ankara aufhalten, werden identifiziert und in die Provinzen zurückgeschickt, in denen sie registriert sind, und ihre Aufenthaltsprozesse in den Provinzen, in denen sie registriert sind, werden gefolgt von einer Mitteilungspflicht.

3. Die verlassenen Gebäude und Ausländer, die in diesen Gebäuden wohnen, die die Quelle von Einwanderung, Drogen und Vorfällen in der öffentlichen Ordnung in Ankara sind, werden identifiziert, Abriss- und Evakuierungsverfahren werden abgeschlossen und diese Ausländer werden in die Provinzen geschickt, in denen sie sind eingetragen.

4. Irreguläre Migranten ohne Schutzstatus oder Aufenthaltserlaubnis werden weiterhin von Strafverfolgungsbehörden festgehalten und in Abschiebezentren in Verwaltungshaft genommen, um die Rückführungsverfahren durchzuführen.

5. Alle Arten von Sanktionen werden im Rahmen der erforderlichen Rechtsvorschriften für Arbeitsplätze ohne ausländische Steuerkennzeichen unverzüglich verhängt.“

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