Rundschreiben des Innenministeriums über Zutrittsmaßnahmen zu Stadien herausgegeben

Rundschreiben des Innenministeriums über Zutrittsmaßnahmen zu Stadien herausgegeben
Rundschreiben des Innenministeriums über Zutrittsmaßnahmen zu Stadien herausgegeben

Ein Rundschreiben über Zugangsmaßnahmen zu Stadien wurde vom Innenministerium an 81 Provinzgouvernements geschickt. In dem Rundschreiben wurde daran erinnert, dass die in den Wettbewerben anzuwendenden Kovid-19-Maßnahmen zuvor vom türkischen Fußballverband gemeldet wurden.

Trotz der Tatsache, dass die Anweisung des türkischen Fußballverbands zu den bei Wettbewerben anzuwendenden Kovid-19-Maßnahmen eindeutig besagt, dass Personen, die den Impfplan nicht erfüllt haben oder die Krankheit nicht hatten, das Stadion bei einigen Wettbewerben nicht betreten dürfen , versuchen die Fans, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, das Stadion zu betreten, und im Falle einer Verhinderung stehen sich die Ordnungshüter, das private Sicherheitspersonal und die Fans gegenüber

Die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um diese Situation zu verhindern und die Gesundheit der Fans, die sich im Stadion aufhalten, zu schützen, sind wie folgt aufgeführt:

  • Der türkische Fußballverband und die Klubverwaltungen werden alle möglichen Maßnahmen ergreifen, um die Regel vollständig umzusetzen, dass Personen, die den Impfplan nicht erfüllt haben oder die Krankheit nicht hatten, das Stadion betreten dürfen.
  • Zu diesem Zweck werden den Fans und Fanverbänden die notwendigen Informationen gegeben und es wird bekannt gegeben, dass ein entgegenstehendes Verhalten Sanktionen für Einzelpersonen und Vereine nach sich zieht.
  • Die notwendige Koordination wird sichergestellt, indem das Thema auf die Tagesordnung der Sportsicherheitstreffen der Provinzen/Bezirke gesetzt wird.
  • Personen, die die erforderlichen Bedingungen nicht erfüllen, dürfen die Stadien nicht betreten. Zu diesem Zweck werden in Bereichen mit Eingangsdrehkreuzen neben privaten Sicherheitskräften auch Strafverfolgungsbehörden eingesetzt.
  • Die erforderlichen Sanktionen werden gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Gesundheitsgesetzes Nr. 19 und des Gesetzes Nr. 1593 zur Verhütung von Gewalt und Störungen im Sport entschieden gegen die Fans oder die Vereinsleitung verhängt, die gegen die Anweisung verstoßen über die in den Wettbewerben anzuwendenden Kovid-6222-Maßnahmen.

Schreiben Sie den ersten Kommentar

Hinterlasse eine Antwort

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*