Verordnung über den Sonderpass für Ausführer

Verordnung über den Sonderpass für Ausführer
Verordnung über den Sonderpass für Ausführer

Firmenbeamte, die die Rückgabeverpflichtung des speziell gestempelten Passes für Exporteure nicht erfüllen, erhalten 4 Jahre lang keine speziell abgestempelten Pässe.

Mit der Entscheidung zur Änderung des Grundsatzdekrets über die Ausstellung von Sonderstempelpässen an Exporteure, die dem Präsidialdekret vom 07.10.2020 beigefügt und mit 31267 nummeriert, im Amtsblatt vom 06.10.2020 veröffentlicht und mit 3064 nummeriert wurden, wurden die folgenden Änderungen vorgenommen:

  • Die Definitionen im 3. Artikel der Entscheidung wurden geändert. Die zuständige Behörde wurde an das Handelsministerium und die angeschlossenen Einheiten angepasst.
  • Die Dauer der Ausstellung von speziell abgestempelten Pässen im Rahmen der Entscheidung wurde von zwei auf vier Jahre verlängert.
  • Das Antragsverfahren und Artikel 8 mit dem Titel wurden geändert, und die mit dem Antrag verbundenen Genehmigungsbehörden wurden geändert.
  • Es wurde geregelt, dass diejenigen, die eine der Bedingungen für die Erlangung eines speziell abgestempelten Passes verlieren, 15 Jahre lang keinen speziell abgestempelten Pass erhalten, wenn sie den Pass nicht innerhalb von 10 Tagen zurückgeben.

Für das Amtsblatt zur Entscheidung KLICKEN SIE HIER

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