Vollstreckungs- und Insolvenzverfahren durch Präsidialerlass gestoppt!

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Vollstreckungs- und Insolvenzverfahren mit Präsidialerlass ausgesetzt! : Mit Ausnahme von Vollstreckungsverfahren im Zusammenhang mit Instandhaltungsmaßnahmen werden Maßnahmen zur Überwindung des Seuchengebiets unter dem Einfluss des türkischen Coronavirus ergriffen. Im Wohnheim werden alle Vollstreckungs- und Insolvenzverfahren bis zum 30. April 2020 eingestellt.

Die Arbeiten zur Verhinderung des Coronavirus in der Türkei werden fortgesetzt. Es werden verschiedene Entscheidungen getroffen, um zu verhindern, dass das Coronavirus die Wirtschaft beeinträchtigt. Dementsprechend unterzeichnete Präsident Recep Tayyip Erdogan ein Dekret. In Übereinstimmung mit diesem Dekret wurden Vollstreckungs- und Insolvenzverfahren bis zum 30. April 2020 ausgesetzt. Nach dem Inhalt des von Präsident Recep Tayyip Erdogan unterzeichneten Dekrets gehören Vollstreckungsverfahren nicht zu den auszusetzenden Vollstreckungsverfahren.

Dekret über die Einstellung von Vollstreckungs- und Insolvenzverfahren

ARTIKEL 1 - Im Rahmen der Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Epidemie in der Volksrepublik China und in vielen Ländern; Vom Datum der Veröffentlichung dieser Entscheidung bis zum 30 wurden alle Vollstreckungs- und Insolvenzverfahren im Zusammenhang mit Unterhaltsforderungen für Kinder und die Zeiträume im Zusammenhang mit diesen Folgemaßnahmen eingestellt, und in diesem Rahmen wurden keine Vollstreckungs- und Folgemaßnahmen durchgeführt. Es wurde beschlossen, ihre Forderungen nicht entgegenzunehmen und einstweilige Verfügungen zu treffen und auszuführen.

In Fällen, in denen die zuvor von den Vollzugs- und Insolvenzämtern angekündigten Waren oder Rechte innerhalb der Stoppdaten des Erhöhungstages verbleiben, wird der Verkaufstag für diese Waren oder Rechte nach dem 30 angegeben, ohne dass eine neue Anfrage eingeholt werden muss.

In diesem Fall erfolgt die Verkaufsankündigung nur über das elektronische Verkaufsportal für Durchsetzungsgüter des National Judicial Network Information System (UYAP).

ARTIKEL 2 - Diese Entscheidung tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.

ARTIKEL 3 - Der Justizminister führt die Entscheidungen aus.

Insolvenz stoppen

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