TÜDEMSAŞ-Personalförderungs- und Titeländerungsverordnung geändert

Die Mitarbeiter von tudemsas änderten die Position und die Titeländerung
Die Mitarbeiter von tudemsas änderten die Position und die Titeländerung

Die Personalförderung und Änderung der Titelbestimmungen des Hauptsitzes der Turkey Railway Machines Industry Inc. wurde im Amtsblatt vom 23. Januar 2019 veröffentlicht.

TüRKISCHE BAHNMASCHINEN INDUSTRIE AKTIENGESELLSCHAFT SITZ Personelle Änderungen in VERORDNUNG TITEL Förderung und

KAPITEL EINS

Zweck, Geltungsbereich, Basis und Definitionen

Ziel

ARTIKEL 1 - (1) Der Zweck dieser Verordnung ist: Im Rahmen des Verdienst und Karriere Prinzipien, basierend auf Service-Anforderungen und Planungspersonal, Türkei Railway Maschinen Industry Inc. Anstieg entlassen Vertragsbediensteten mit den Beamten in der Zentrale dienen, und die Verfahren und Grundsätze für die Titeländerung zu bestimmen.

Anwendungsbereich

ARTIKEL 2 - (1) dieser Verordnung, die Türkei Railway Maschinen Industry Inc. Generaldirektorat für die Mitarbeiter, die als Vertragsbedienstete Positionen zu Beamtenstellen eingesetzt werden, 5 auf die in Artikel Entlassung Abdeckungen genannten Aufgaben gemacht werden in den Adelsstand durch Förderung und Titeländerung ernannt.

Unterstützung

ARTIKEL 3 - (1) Diese Verordnung; Beamtengesetz vom 14 / 7 / 1965 und 657, Dekret Nr. 22 / 1 / 1990 vom 399 / 15 / 3. Erstellt auf der Grundlage der Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zu den Grundsätzen des Titelwechsels.

Begriffsbestimmungen

ARTIKEL 4 - (1) In dieser Verordnung;

a) Unterauftrag: Die Aufgaben in der unteren Hierarchie innerhalb der hierarchischen Reihen,

b) Das gleiche Maß an Pflicht: Bei Untergruppen innerhalb derselben Gruppe oder Gruppe in Bezug auf Hierarchie, Pflicht, Autorität und Verantwortung,

c) Einheit: Türkei Bahnmaschinen Industry Corporation Hauptsitz führt in der Kommissionierung innerhalb bestimmter Dienste und / oder Anwendung von technischen und administrativen Abteilungen,

d) Sitz: Türkei Railway Machines Industry Inc. Generaldirektorat,

d) Generaldirektor: Türkei Railway Machines Industry Corporation Generaldirektor,

e) Amtsantritt: Aufträge, die den Aufgaben der ersten oder zweiten Aufgabe des 5-Artikels dieser Verordnung entsprechen oder höher sind.

f) Prüfungen für Prüfungen: Schriftliche und mündliche Prüfungen für die Aufgaben nach Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung.

g) Aufgabengruppen: Gruppierung ähnlicher oder gleichwertiger Titel

»Dienstzeit: Die gemäß Buchstabe B des Artikels 657 des Beamtengesetzes Nr. 68 berechneten Zeiten,

h) Arbeitstag: ausgenommen nationale Feiertage, allgemeine Feiertage und Wochenendreisen

i) Prüfungsausschuss: Ausschuss, der die Verfahren für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen im Rahmen dieser Verordnung durchführt.

i) Vertragspersonal: Personen, die nicht als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 399 Absatz c des Gesetzesdekretes Nr. 3 definiert sind,

j) Titeländerungsprüfung: Schriftliche und mündliche Prüfung zu den Aufgaben im Zusammenhang mit den Titeln, die durch eine berufliche oder technische Ausbildung mindestens auf der Sekundarstufe erworben wurden,

k) Oberste Aufgabe: Die Aufgaben in der höheren Hierarchie innerhalb der hierarchischen Reihen,

drückt aus

ZWEITER TEIL

Grundlage für Promotion und Titelwechsel

Aufgabengruppen

ARTIKEL 5 - (1) Die folgenden Aufgabengruppen lauten wie folgt:

a) Verwaltungsdienstleistungsgruppe:

1) Niederlassungsleiter.

2) Stellvertretender Direktor.

3) Chef (Verwaltung), Feuerwehrchef.

b) Rechtsdienstgruppe:

1) Rechtsberater.

c) Gruppe der Verteidigungsdienste:

1) Zivilschutzexperte.

d) Technische Dienstgruppe:

1) Chefingenieur.

2) Technischer Leiter.

d) Gruppe für Verwaltungsdienste:

1) Zugoffizier, Offizier, Offizier.

e) Unterstützungsdienstegruppe:

1) Feuerwehrmann, Koch.

(2) Folgende Positionen unterliegen der Änderung des Titels im Geltungsbereich dieser Verordnung:

a) Rechtsanwalt, Ingenieur, Programmierer, Techniker, Techniker, Mechaniker.

Bedingungen, die in Terminen festgelegt werden müssen, ohne einer Beförderungsprüfung zu unterliegen

ARTIKEL 6 - (1) Für die Benennung in den folgenden Überschriften sind zusätzlich zu der in Artikel 657 (B) des Artikels 68 des Beamtengesetzes XNUMX genannten Bedingung folgende Bedingungen zu beachten:

a) um den internen Revisoren zugewiesen zu werden;

1) Absolvent der Fakultät oder mindestens vier Jahre College.

2) Nach fünfjähriger Amtszeit als Beamter oder als Vertragsbediensteter in der Zentrale tätig,

Zertifizierter Interner Prüfer (CIA), CISA (Certified Information System Auditor), CCSA (Zertifizierter Kontroll-Self-Assessment), CGAP (Zertifizierter Wirtschaftsprüfer), CFSA (Certified Financial Services Auditor) und CRMA (Zertifizierung in Risk Management Assurance) einen zu haben

4) Zur Einhaltung der Anforderungen des Allgemeinen Investitions- und Finanzierungsprogramms der staatlichen Wirtschaftsunternehmen und ihrer Tochtergesellschaften sowie anderer einschlägiger Rechtsvorschriften im laufenden Jahr.

erforderlich ist.

b) um den Mitarbeitern des Rechtsberaters zugewiesen zu werden;

1) Für die Anstellung als Rechtsanwalt sind mindestens sieben Jahre erforderlich.

Allgemeine Bedingungen für die Termine mit den Prüfungen gesucht werden

ARTIKEL 7 - (1) Zur Zuordnung zu den Positionen / Positionen, die der Erhöhung unterliegen, im Geltungsbereich dieser Verordnung.

a) mindestens ein Jahr in der Geschäftsstelle tätig sein,

b) Erfolgreiche schriftliche und mündliche Prüfung

c) die Dienstzeit gemäß Artikel 657 Artikel X Teil B des Beamtengesetzes Nr. 68 zu haben,

Bedingungen werden gesucht.

Besondere Bedingungen für Termine im Amt gesucht werden

ARTIKEL 8 - (1) Für die vom Amt zu vereinbarenden Termine gelten folgende Sonderbedingungen:

a) Zuweisung an das Verwaltungspersonal der Niederlassung;

1) Absolvent von mindestens vier Jahren Hochschule oder Universität

2) Mindestens zehn Jahre Dienstzeit

3) Er war in einem Zivilschutzexperten-, Chef- oder Beratertitel tätig oder mindestens fünf Jahre im stellvertretenden Direktor / Chef (Verwaltungs-) Titel oder mindestens zehn Jahre in einem Beamten, Train Building Officer oder in einer der Positionen des Direktors.

Bedingungen werden gesucht.

b) dem (technischen) Personal des Niederlassungsleiters zuzuordnen;

1) Absolvent einer beruflichen oder technischen Abteilung von mindestens vierjährigen Hochschulen oder Fakultäten

2) Mindestens zehn Jahre Dienstzeit

3) Er war in Zivilberufen als Experte, Chef oder Berater tätig oder mindestens ein Jahr als Chefingenieur oder mindestens fünf Jahre als Technischer Leiter oder mindestens zehn Jahre im Titel eines Ingenieurs.

Bedingungen werden gesucht.

c) um dem zivilen Verteidigungspersonal zugewiesen zu werden;

1) Absolvent von mindestens vier Jahren Hochschule oder Universität

2) Mindestens zehn Jahre Dienstzeit

3) mindestens fünf Jahre im Titel eines Chefs (Verwaltungs-) oder technischen Chefs gedient haben,

Bedingungen werden gesucht.

ç) zum Chefingenieur ernannt werden;

1) Absolvent der Fakultät für Ingenieurwissenschaften,

2) Mindestens acht Jahre Dienstzeit

3) Mindestens zwei Jahre als technischer Leiter oder mindestens 4 als Ingenieur tätig gewesen sein.

Bedingungen werden gesucht.

d) zum technischen Leiter ernannt werden;

1) Abitur einer Berufsabteilung oder technischen Abteilung von mindestens zweijährigen Hochschulen

2) Zwei oder dreijährige Hochschulabsolventen für mindestens acht Jahre, vierjährige Hochschulbildung für Personen, die mindestens vier Jahre im Dienst sind.

3) Einer der Techniker, Techniker und Ingenieure verfügt mindestens über ein 2-Jahr.

Bedingungen werden gesucht.

e) als oberste (Verwaltungs-) Position ernannt werden;

1) Mindestens zwei Jahre Hochschulabschluss haben,

2) Zwei oder dreijährige Hochschulabsolventen für mindestens acht Jahre, vierjährige Hochschulbildung für Personen, die mindestens vier Jahre im Dienst sind.

3) In der Generaldirektion gibt es mindestens ein Jahr Dienst als Beamter, Zugbeamter, Abteilungsbeamter.

Bedingungen werden gesucht.

f) zur Position des Feuerwehrmanns ernannt werden;

1) Mindestens ein Abitur oder ein gleichwertiger Schulabgänger sein

2) Als Feuerwehrmann-Titel mindestens fünf Jahre gedient zu haben,

Bedingungen werden gesucht.

g) Ernennung zu den Ämtern als Offizier, Feuerwehrmann, Zugorganisator;

1) Es sind mindestens Abiturienten oder gleichwertige Schulabgänger erforderlich.

Bedingungen für die Ernennung von Positionen mit Titelwechsel

ARTIKEL 9 - (1) Für Positionen, die der Titelwechselprüfung zugewiesen werden können, muss die Titelwechselprüfung erfolgreich sein.

(2) Die Bedingungen, nach denen bei der Titeländerung gesucht werden soll, lauten wie folgt:

a) als Rechtsanwalt bestellt zu werden;

1) Als Absolvent der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

2) Um eine legale Lizenz zu haben,

Bedingungen werden gesucht.

b) der Position eines Ingenieurs zugewiesen werden;

1) Es ist ein Absolvent der Fakultät für Ingenieurwissenschaften.

c) der Position des Programmierers zuzuordnen;

1) Es ist erforderlich, die einschlägigen Abteilungen der Hochschulen zu absolvieren, die mindestens zwei Jahre Computerausbildung absolvieren.

ç) Dem Technikerplatz zuzuordnen;

1) Es ist erforderlich, einen Abschluss in verwandten Abteilungen von Hochschulen mit mindestens zweijähriger beruflicher oder technischer Ausbildung zu absolvieren.

d) als Techniker ernannt zu werden;

1) Es ist ein Abschluss der entsprechenden Abteilung der beruflichen oder technischen Bildungs- und Ausbildungsschulen erforderlich.

e) einer mechanistischen Position zuzuordnen;

1) Absolventen von mindestens Gymnasien und gleichwertigen technischen oder zweijährigen Hochschulen, Eisenbahn-, Eisenbahnfahrzeug-, Eisenbahnbau-, Maschinen-, Motor-, Elektro-, Elektronik-, Automobil- und Fahrzeugabteilungen.

2) Lizenz des Train Engineers,

Bedingungen werden gesucht.

TEIL DREI

Verfahren und Grundsätze für die Promotion der Titel- und Titeländerungsprüfung

Prüfungsvoraussetzung

ARTIKEL 10 - (1) Personen, die durch die Beförderung oder den Titelwechsel ernannt werden, müssen die schriftliche und mündliche Prüfung bestanden haben.

Ankündigung und Bewerbung

ARTIKEL 11 - (1) Die Teilnahmebedingungen, das Prüfungsverfahren, die Anzahl der offenen Stellen / Positionen und die Anzahl der zu besetzenden Einheiten, die zu besetzenden Einheiten, die Prüfungsthemen, das Datum der Prüfung und die Frist werden von der Personalabteilung bekannt gegeben.

(2) ab dem letzten Tag des Bewerbungsdatums; Die Mitarbeiter, die die erforderlichen Bedingungen für mehr als einen Kader und eine Position haben, können nur eine der in der Ankündigung angegebenen Positionen und Positionen beantragen.

(3) Die Ankündigung wird mindestens dreißig Tage vor dem Prüfungstermin an die Einheiten gesendet.

(4) Der Zeitraum zwischen dem Datum der letzten Bewerbung und dem Datum der Prüfung darf nicht unter fünfzehn Tagen liegen. Prüfungsanträge werden bei der Einheit eingereicht, in der das Personal arbeitet, und es wird dokumentiert, dass der Antrag innerhalb der Frist gestellt wurde. Die Einheiten reichen ihre Anträge innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf der Frist bei der Personalabteilung ein. Prüfungsanträge können auch in elektronischer Form gestellt werden, sofern die Ankündigung angegeben ist.

(5) Es ist auch möglich, dass Personen, die die gemäß den einschlägigen Gesetzen erteilten Genehmigungen nutzen, auch solche, die keinen monatlichen Track haben.

(6) Anträge an die Personalabteilung werden geprüft, und diejenigen, die die Anforderungen erfüllen, werden auf der offiziellen Website der Generaldirektion bekannt gegeben.

(7) Einwendungen gegen die ausgeschriebenen Listen werden innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Datum der Bekanntgabe bei der Personalabteilung erhoben. Die Einwände werden innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem letzten Einspruch abgeschlossen und auf der offiziellen Website der Generaldirektion bekannt gegeben.

(8) Personal anderer Institutionen und Organisationen, Bewerberoffiziere und Personal, das zum ersten Mal in der Generaldirektion unter Vertrag genommen wurde und mit ihnen einen Vertrag für 6-Monate abgeschlossen hat und noch in diesem Vertrag ist und die noch in diesem Vertrag ist, kann keine Beförderung oder Titeländerung beantragen.

Prüfungsausschuss

ARTIKEL 12 - (1) Der Prüfungsausschuss wird mit dem Geschäftsführer Olur gebildet.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die unter dem Vorsitz des Generaldirektors oder der von ihm ernannten Person, dem Vertreter oder Vertreter der Personalabteilung und anderen Mitgliedern stehen.

(3) Nach demselben Verfahren können mindestens zwei Ersatzmitglieder in den Prüfungsausschuss bestellt werden. Ein Ersatzmitglied nimmt an der Besprechung teil, wenn es kein Hauptmitglied gibt.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses; Sie sind in Bezug auf ihr Studienniveau und ihren Titel möglicherweise nicht niedriger, außer für ein Aufbaustudium.

(5) Wenn der Vorsitzende und die Mitglieder des Prüfungsausschusses beschlossen haben, dass ihre Ehepartner an der Prüfung oder dem Titelwechsel teilnehmen, werden ihre Ehepartner (einschließlich dieses Grads) und deren Angehörige aus dem Prüfungsausschuss entfernt und durch neue Mitglieder oder Mitglieder ersetzt.

(6) Die Prüfungskommission tritt mit der vollen Anzahl der Mitglieder zusammen und beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Abstimmungen kann es keine Stimmenthaltungen geben. Bei Stimmengleichheit gilt eine Stimmenmehrheit als abgegeben. Die aufgrund der Abstimmung getroffene Entscheidung ist absolut und die Mitglieder, die mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, müssen ihre Gegenstimmen zusammen mit ihren Gründen angeben.

(7) Die Sekretariatsdienste des Prüfungsausschusses werden von der Personalabteilung ausgeführt.

Aufgaben und Befugnisse des Prüfungsausschusses

ARTIKEL 13 - (1) Die Aufgaben und Befugnisse des Prüfungsausschusses lauten wie folgt:

a) Die Prüfungen ablegen oder bestehen, die Titelwechselprüfung ablegen.

b) Festlegung der schriftlichen Prüfungsmethode und -themen, Vorbereitung oder Vorbereitung der Prüfungsfragen.

c) Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.

d) Feststellung der Anzahl der schriftlichen Prüfungsfragen und des Bewertungswertes nach Gewicht der Probanden.

d) Die Einwände abschließen.

e) zur Durchführung anderer Aufgaben im Zusammenhang mit Prüfungen.

Klausur geschrieben

ARTIKEL 14 - (1) Die schriftliche Prüfung kann von der Generaldirektion oder an den Leiter des Zentrums für Messung, Auswahl und Vermittlung, das Ministerium für nationale Bildung oder eine Hochschule gerichtet werden.

(2) Schriftliche Prüfungsfächer werden von der Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Qualifikationen des ausgeschriebenen Personals / Posten festgelegt und in der Bekanntmachung angegeben.

(3) Die schriftliche Prüfung wird über einhundert Punkte bewertet. Diejenigen, die in der schriftlichen Prüfung mindestens 60 Punkte erzielt haben, gelten als erfolgreich.

Mündliche Prüfung und mündliche Prüfung

ARTIKEL 15 - (1) Die mündliche Prüfung wird mindestens fünfzehn Tage vor dem Prüfungstermin auf der offiziellen Website der Generaldirektion angekündigt.

(2) Bewerber, denen in der schriftlichen Prüfung die höchste Punktzahl aus den nominierten Mitarbeitern oder Positionen zugewiesen wurde, erhalten eine mündliche Prüfung, bis die fünffache Anzahl an Positionen oder Positionen angekündigt wird. Alle Mitarbeiter mit der gleichen Punktzahl wie der letzte Kandidat werden zur mündlichen Prüfung genommen.

(3) Verbundenes Personal von jedem Mitglied der Prüfungskommission;

a) den Kenntnisstand über Prüfungsfächer,

b) Verstehen und Zusammenfassen eines Themas, Ausdrucksfähigkeit und Argumentationsfähigkeit,

c) die Eignung von Qualifikation, Repräsentationsfähigkeit, Einstellungen und Verhalten für die Aufgabe,

ç) Selbstbewusstsein, Überzeugungskraft und Glaubwürdigkeit,

d) allgemeine Kultur und allgemeine Fähigkeit,

e) Offenheit für wissenschaftliche und technologische Entwicklungen,

Basierend auf dem Gesicht wird die volle Punktzahl bewertet. Die verbale Punktzahl des Personals wird bestimmt, indem der arithmetische Durchschnitt der von jedem Mitglied angegebenen Punkte ermittelt wird. Diejenigen, die in der mündlichen Prüfung mindestens siebzig Punkte erzielt haben, gelten als erfolgreich.

Erfolgsrang

ARTIKEL 16 - (1) Die Erfolgswertung dient als Grundlage für die Zuweisung von offenen Stellen oder Positionen, die durch die Beförderung oder den Titelwechsel bekannt gegeben werden. Die Leistungsbewertung wird anhand des arithmetischen Durchschnitts der schriftlichen und mündlichen Prüfungsergebnisse ermittelt und auf der Website der Generaldirektion bekannt gegeben.

(2) Bei Gleichheit als Ergebnis der Wertung;

a) Personen mit einer längeren Lebensdauer,

b) Diejenigen, die ihre Hochschulbildung abgeschlossen haben,

c) Für Personen mit Hochschulabschluss

durch Prioritätensetzung wird die Erfolgsfolge ausgehend von der höchsten Punktzahl bestimmt.

(3) Obwohl sie die Prüfung zum Stellenwerb oder zum Titelwechsel erfolgreich abschließen, kann die Anzahl der Mitarbeiter, die aufgrund der angekündigten Anzahl von Stellen oder Positionen nicht ernannt werden können, als Ersatz in der Liste der Erfolgslisten festgelegt werden, wenn dies von der Generaldirektion verlangt wird.

Offenlegung der Ergebnisse der Prüfung und des Rechtsmittels

ARTIKEL 17 - (1) Die Prüfungsergebnisse werden vom Prüfungsausschuss auf der Website der Generaldirektion spätestens dreißig Tage nach dem Ende der Prüfungen bekannt gegeben und gelten den Bewerbern zum selben Zeitpunkt als mitgeteilt. Die interessierten Parteien können gegen das Prüfungsergebnis innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Datum der Bekanntgabe Einspruch einlegen. Die schriftlich eingereichten Beschwerden an die Personalabteilung werden von der Prüfungskommission entsprechend ihrem Interesse oder von der Prüfungsinstitution geprüft. Die Ergebnisse der Prüfung werden den betroffenen Parteien innerhalb von zehn Arbeitstagen schriftlich mitgeteilt. Die Entscheidung über den Einspruch ist endgültig.

(2) In schriftlichen Prüfungen werden die Fragen, die aufgrund der Berufung von der Prüfungskommission als unzutreffend angenommen werden, von allen Kandidaten als storniert angenommen. Wenn jedoch die Anzahl der falschen Fragen mehr als zehn Prozent der Gesamtzahl der Fragen beträgt, wird die Prüfung abgebrochen und wiederholt.

Titelwechselprüfung

ARTIKEL 18 - (1) Ernennung der Positionen, die der im zweiten Absatz von 5 genannten Titeländerung unterliegen, die mindestens eine berufliche oder technische Ausbildung auf der Sekundarstufe haben; Dies erfolgt gemäß dem Erfolg der Titeländerungsprüfung im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten Verfahren und Grundsätze.

(2) Schriftliche Prüfung zum Titelwechsel, Generaldirektion zur Bestimmung der Aufgabe und Art der zu erledigenden Aufgabe in Bezug auf Fragen, die mit der Anwesenheit der Generaldirektion verbunden sind, oder bei denen, die während einer bestimmten Dienstzeit keine Aufgabe in der Aufgabe haben, ist nicht erforderlich.

(3) Nur die Mitarbeiter der Zentrale können sich für die Aufgaben im Rahmen der Titelwechselprüfung bewerben.

(4) Personen, die im Rahmen dieser Verordnung ein Promotionsstudium abgeschlossen haben, können ohne Teilnahme an der Prüfung zum Titelwechsel den schulpflichtigen Aufgaben zugewiesen werden.

(5) Wenn der Schüler in der schriftlichen Prüfung eine Mindestpunktzahl von 60 oder weniger als die Hälfte einer Gesamtpunktzahl hat, gilt eine Mindestpunktzahl von 60 als erfolgreich.

(6) Prüfungen für die Titelwechselprüfungen und Durchführung des Prüfungsausschusses.

Zuordnung derjenigen, denen die Titel- oder Titeländerung erfolgreich war

ARTIKEL 19 – (1) Das ernennungsberechtigte Personal wird entsprechend der Erfolgspunkte in der ermittelten Erfolgsrangliste ernannt, beginnend mit der höchsten Punktzahl nach Abschluss der Erfolgsrangliste.

(2) Im Falle einer Präferenz wird das Personal entsprechend seiner Präferenz auf der Grundlage des Erfolgsrankings ernannt.

(3) angekündigte Positionen oder Positionen;

a) die Prüfungen sind ungültig oder die Termine werden storniert, weil sie nicht die Voraussetzungen für die Ernennung haben;

b) die Ankündigung, dass die nachfolgende Prüfung für denselben Titel oder die gleichen Positionen den Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum, an dem die Rangfolge des Erfolgs festgelegt wird, nicht überschreiten darf, aus Gründen des Ausscheidens, des Todes, der Entlassung oder des Ausschlusses vom Beamten, der Versetzung in eine andere Position eines Personals oder einer anderen Stelle oder eines anderen Organs; In Übereinstimmung mit Artikel 16 kann es gemäß der Erfolgsquote unter den Reserven zugewiesen werden, wenn dies von der Generaldirektion festgelegt wird.

(4) Diejenigen, die nicht aus irgendeinem Grund ernannt wurden oder die bis zur Bekanntgabe der späteren Prüfung für denselben Titel nicht ernannt wurden, die diejenigen nicht bestanden haben, die aus irgendeinem Grund nicht an der Prüfung teilgenommen haben oder die sechsmonatige Frist nach dem Erfolg der Vertretung nicht überschritten haben. Sie unterliegen allen Verfahren und Grundsätzen, die in dieser Verordnung für die Ernennung desselben Titels oder derselben Positionen festgelegt sind.

Falschdarstellungen

ARTIKEL 20 - (1) Das Anmeldeformular für die Prüfung basiert auf den Bewerbungsunterlagen des Bewerbers, die im Antrag ausgefüllt wurden, ist falsch, die Prüfungen gelten als ungültig, Termine werden nicht gemacht. Zulassungen der Bestellten werden storniert.

Aufbewahrung von Testunterlagen

ARTIKEL 21 - (1) Die Dokumente, die sich auf die Prüfung der Prüfung oder des Titelwechsels beziehen, die Dokumente, die sich auf die Prüfung beziehen, in den Personalakten, andere Dokumente; Wenn sie nicht Gegenstand eines Rechtsstreits sind, unterhält die Personalabteilung gemäß ihren Interessen ein Jahr.

(2) Die Dokumente, die Gegenstand des Falls waren, werden ein Jahr lang aufbewahrt und nach Abschluss des Falls ein Jahr von der Personalabteilung aufbewahrt.

Viertes Kapitel

Sonstiges und Schlussbestimmungen

Übergänge zwischen Aufgabengruppen

ARTIKEL 22 - (1) Die Übergänge zwischen den in der 399-Klausel dieser Verordnung angegebenen Zollgruppen mit Ausnahme der Übertragung von Personen, die in den in der Tabelle Nr. 5 aufgeführten Titeln arbeiten, werden nach den folgenden Grundsätzen vorgenommen:

a) in derselben Untergruppe; Sofern das Ersuchen des betreffenden Personals und des zu besetzenden Personals oder der zu besetzenden Position ohne Prüfung erfolgt, können den anderen Positionen andere Aufgaben zugewiesen werden, sofern sie über die erforderliche Ausbildung, die Dienstzeit und andere Bedingungen verfügen.

b) Personen, die unter den in der Tabelle Nr. 399 aufgeführten Titeln arbeiten und die eine vierjährige Hochschulausbildung mit Ausnahme von Zivildienstleistern besitzen; Berater, können die Hauptpositionen des Prüfers ohne die Prüfung der Ernennung gemacht werden.

c) Übergänge zwischen den Gruppen und der Übergang von Untergruppen zu höheren Gruppen unterliegen Beförderungsprüfungen. Allerdings; Zugeordnete Titel an der Geschäftsstelle oder an anderen öffentlichen Einrichtungen und Organisationen sowie Aufgaben und Nebenaufgaben auf derselben Ebene wie die von der Gesetzgebung geforderten Titel, Ernennungen und sonstigen Bedingungen, wie z. B. die Dauer des Dienstes, können auf Antrag des betreffenden Personals ohne Prüfung bestellt werden.

ç) Zuweisungen zu den Positionen, die der Titeländerung unterliegen, und die Übergänge zwischen diesen Positionen werden entsprechend dem Ergebnis der Titelwechselprüfung für den betreffenden Titel vorgenommen.

Untersuchungen für Menschen mit Behinderungen

ARTIKEL 23 - (1) Die Generaldirektion trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Prüfung von Menschen mit Behinderungen durchzuführen, die über die erforderlichen Voraussetzungen verfügen und die zur Ausführung des Auftrags in der Lage sind.

Aufträge von Organisationen, die der Privatisierung unterliegen

ARTIKEL 24 - (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für die erste Ernennung gemäß Artikel 24 des Gesetzes über Privatisierungsanträge 11 / 1994 / 4046 vom 21.

Erworbene Rechte

ARTIKEL 25 – (1) Die Rechte derjenigen, deren Titel im Geltungsbereich dieser Verordnung zuvor gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Gesetzgebung erworben wurden, und die diesen Kadern/Positionen zugewiesenen Titel bleiben vorbehalten.

Umstände ohne Bestimmung in der Verordnung

ARTIKEL 26 - (1) In Fällen, in denen diese Verordnung keine Bestimmungen enthält, gelten die Bestimmungen des allgemeinen Zivilgesetzbuchs mit der Nummer 657 und die allgemeine Verordnung über die Grundsätze der Förderung und des Titelwechsels in öffentlichen Einrichtungen und Institutionen.

Bildungsniveau

VORLÄUFIGER ARTIKEL 1 - (1) Diejenigen, die sich am Datum von 18 / 4 / 1999 mit Ausnahme des leitenden Ingenieurs befinden und zum selben Zeitpunkt über einen zwei- oder dreijährigen Hochschulabschluss verfügen, werden im Hinblick auf die Anwendung der 8-Klausel dieser Verordnung als vierjähriger Hochschulabsolvent angesehen .

Geltung

ARTIKEL 27 - (1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Exekutive

ARTIKEL 28 - (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung werden von der Türkei Railway Machines Industry Inc. General Manager ausgeführt.

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