Verordnung über vertraglich vereinbarte Beamte, die in TCDD beschäftigt werden sollen

tcddda für vertraglich beauftragte leitende Angestellte
tcddda für vertraglich beauftragte leitende Angestellte

Republik Türkei Generaldirektion der Bahn auf vertragliche Ingenieure, Architekten, Techniker, Überwachung und Termin Verordnungen über die Prüfung Officers Bewegung im Geschäft eingesetzt werden.

KAPITEL EINS

Zweck, Geltungsbereich, Basis und Definitionen

Ziel

ARTIKEL 1 - (1) Der Zweck dieser Verordnung ist Die Republik Türkei Staatsbahnen Generaldirektion für 22 / 1 / 1990 vom 399 Gesetz Nr Bestimmungen des Vertrag Ingenieur unter dem Dekret, Architekten, Techniker, Vermesser, Dispatcher hinsichtlich Position zum ersten Mal öffentlich zu der Form der Aufnahmeprüfung wird das Verfahren des Prüfungsausschusses mit der Umsetzung ernannt werden gesucht werden und die Grundsätze zu bestimmen.

Anwendungsbereich

ARTIKEL 2 - (1) Diese Verordnung zum ersten Mal gemacht werden soll, die öffentlichen Aufgaben Prüfungen Allgemeine Verordnung außerhalb der Republik Türkei Staatsbahnen Generaldirektion 399 Gesetzes Nr Bestimmungen der Subjektes Vertrag Ingenieur des Dekret, Architekten, Techniker ernannt, Vermesser, werden Abdeckungen zum ersten Mal an die Dispatcher Position offen ernannt.

Unterstützung

ARTIKEL 3 - (1) Diese Verordnung wurde auf der Grundlage des 399 des Dekrets Nr. 8 und der entsprechenden Artikel des Allgemeinen Investitions- und Finanzierungsdekrets des Jahres 8 / 6 / 1984 und des Dekrets Nr. 233 über staatliche Wirtschaftsunternehmen ausgearbeitet.

Begriffsbestimmungen

ARTIKEL 4 - (1) In dieser Verordnung;

a) General Manager: TCDD General Manager,

b) Generaldirektion: TCDD Generaldirektion,

c) Aufnahmeprüfung: Schriftlicher und mündlicher / praktischer Prüfungsteil für die Kandidaten,

ç) KPSS: Die Prüfung muss gemäß den Allgemeinen Bestimmungen für die Prüfungen für Erstaufgaben abgelegt werden

d) ÖSYM: Mess-, Auswahl- und Platzierungszentrum,

e) Prüfungskommission: Die für die Durchführung und Bewertung der Aufnahmeprüfungsverfahren nach dem Vertraulichkeitsprinzip zuständige Kommission ohne Zweifel und Zögern.

f) TCDD: Republik Türkei Generaldirektion der Staatsbahnen Verwaltung,

g) YDS: Prüfung der fremdsprachlichen Prüfung durch ÖSYM,

drückt aus

ZWEITER TEIL

Grundsätze zur Aufnahmeprüfung

Bildung einer Prüfungskommission

ARTIKEL 5 - (1) Die Prüfungskommission besteht aus fünf Personen, um die Prüfungsverfahren durchzuführen. Die Prüfungskommission setzt sich aus dem oder den Vertretern der Personalabteilung zusammen, die vom Generaldirektor oder vom Generaldirektor unter dem Vorsitz des stellvertretenden Generaldirektors und anderer Mitglieder ernannt werden. Wenn außerdem vier stellvertretende Mitglieder vom Geschäftsführer bestimmt werden und die Hauptmitglieder aus irgendeinem Grund nicht an der Prüfungskommission teilnehmen können, nehmen die stellvertretenden Mitglieder in der Reihenfolge ihrer Feststellung an der Prüfungskommission teil.

(2) Vorsitzender und Mitglieder der Prüfungskommission; kann nicht am Prüfungsausschuss teilnehmen, wenn:

a) Wenn die Ehe zwischen ihnen auch wenn die Teilnahme seiner Frau,

b) An der Prüfung, an der das Altsoy oder das Superscope oder die Frau seiner Frau teilnehmen,

c) In der Prüfung, in der der Adoptivpartner und der Ehemann und

ç) Wenn es Blut oder die Ehe gibt, die sich selbst bildet, einschließlich des dritten Grades,

d) Bei der von seiner Verlobten durchgeführten Prüfung

e) Er oder seine Frau, ein Vormund, ein Treuhänder oder ein Rechtsberater handelt in der Eigenschaft, in ihrer Eigenschaft zu handeln.

Die Aufgaben der Prüfungskommission

ARTIKEL 6 - (1) Prüfungskommission, die Aufnahmeprüfung wird in die Ankündigung der zu erledigenden Fragen einbezogen, die Prüfung, die Prüfung der zu fertigenden Einwände und der andere, der mit der Durchführung des Verfahrens zusammenhängt, wird genehmigt und genehmigt.

(2) Der Prüfungsausschuss tritt mit der vollen Anzahl der Mitglieder zusammen und fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Während der Abstimmung wird keine Abstimmung durchgeführt. Diejenigen, die nicht an der Entscheidung teilnehmen, müssen ihre Stimmen gegen die Gründe angeben.

(3) Die Sekretariatsdienste der Prüfungskommission werden von der Personalabteilung ausgeführt.

Aufnahmeprüfung

ARTIKEL 7 - (1) Die Aufnahmeprüfung wird von der Prüfungskommission zu dem Zeitpunkt durchgeführt, zu dem sie von der Generaldirektion entsprechend der Vakanz und der Notwendigkeit genehmigt wird. Die Aufnahmeprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen / praktischen Prüfungen.

(2) Prüfungsausschuss schriftliche Prüfung; OSYM, Universitäten und das Bildungsministerium oder andere öffentliche Einrichtungen, die auf diesen Bereich spezialisiert sind. Die Fragen im Zusammenhang mit der Prüfung werden durch das Protokoll zwischen der Geschäftsstelle und der Institution festgelegt, an der die Prüfung durchgeführt wird.

Eingangsprüfung Ankündigung

ARTIKEL 8 - (1) Anforderungen an die Aufnahmeprüfung, Form der Prüfung, Datum und Ort der Prüfung, Mindestpunktzahl der KPSS, Ort und Datum der Prüfung, Antragsformular, erforderliche Unterlagen, Antragsadresse im Internet, Prüfungsthemen, Anzahl der zu besetzenden Positionen und andere als notwendig erachtete Fragen mindestens dreißig Tage vor dem schriftlichen Prüfungstermin und auf der Website des Amtsblatts und der Generaldirektion und der Personalleitung des Staates bekannt gegeben.

Voraussetzungen für die Aufnahmeprüfung

ARTIKEL 9 - (1) Wenn Sie an der Aufnahmeprüfung teilnehmen möchten, müssen Sie die folgenden Anforderungen zum Stichtag erfüllen:

a) Die in Artikel 399 des Dekretsgesetzes 7 genannten allgemeinen Bedingungen mitführen.

b) Absolventen der in der Zulassungsprüfung genannten Abteilungen gemäß den Bedürfnissen der Generaldirektion der vom Hochschulrat anerkannten Hochschuleinrichtungen oder der Hochschulen, Fakultäten oder Äquivalenten.

c) Sie haben eine Mindestpunktzahl von KPSS erhalten, die nicht unter der 70-Punktzahl liegt, die zum Stichtag noch nicht abgelaufen ist.

ç) Führen Sie die im Vertrag angegebenen Arbeitsbedingungen, Zertifikate, Lizenzen und ähnlichen Bedingungen durch.

d) Wenn in der Ankündigung angegeben, eine in der Ankündigung angegebene Mindestpunktzahl von YDS oder eine gültige Prüfungspunktzahl gemäß der von ÖSYM erstellten YDS-Äquivalenztabelle zu erhalten.

Bewerbungsverfahren für die Aufnahmeprüfung

ARTIKEL 10 - (1) Die Anmeldung zur Aufnahmeprüfung kann über das Internet persönlich oder per Post oder über die in der Bekanntmachung angegebene Adresse erfolgen.

(2) Bewerber, die an der Aufnahmeprüfung teilnehmen möchten, fügen dem Bewerbungsformular, das Sie bei der Personalabteilung des Hauptsitzes oder auf der Website des Hauptsitzes erhalten, folgende Unterlagen hinzu:

a) Das Original oder die beglaubigte Kopie des Diplom- oder Abschlusszeugnisses (Original oder beglaubigte Kopie des Diplomäquivalenznachweises für Personen, die ihre Ausbildung im Ausland absolviert haben).

b) Computerausgabe des KPSS-Ergebnisdokuments.

c) fortsetzen.

d) 3-Passfoto.

d) Erklärung der türkischen Identitätsnummer.

(e) Eine schriftliche Erklärung, dass er keine geistigen oder körperlichen Behinderungen hat, die ihn an der Erfüllung seiner Pflichten hindern könnten.

f) Schriftliche Erklärung, dass männliche Kandidaten nicht am Militärdienst beteiligt sind.

g) ein Dokument, aus dem der Kenntnisstand der Fremdsprache hervorgeht, sofern im Vertrag angegeben.

»Andere im Büro angeforderte Dokumente.

(3) Mit Ausnahme der Annahme von Anträgen im Internet müssen die in Absatz 2 aufgeführten Dokumente bis zum Ende des Antrags bei der Generaldirektion eingereicht werden. Diese Dokumente können von der Personalabteilung des Head Office genehmigt werden, sofern das Original eingereicht wird.

(4) Für die auf dem Postweg eingereichten Bewerbungen müssen die Unterlagen im zweiten Absatz bis zur Bewerbungsfrist, die in der Bekanntmachung der Zulassungsprüfung angegeben ist, bei der Generaldirektion eingegangen sein. Die Verzögerungen in der Post und die Bewerbungsfrist werden nicht berücksichtigt.

Bewertung von Anwendungen

ARTIKEL 11 - (1) Die Anträge der Personalabteilung innerhalb der vorgeschriebenen Frist werden geprüft und es wird festgestellt, ob die Bewerber die erforderlichen Bedingungen erfüllen. Bewerbungen, die keine der geforderten Bedingungen erfüllen, werden nicht berücksichtigt.

(2) Kandidaten, die die erforderlichen Bedingungen erfüllen, werden einer Rangliste unterworfen, die mit dem Kandidaten beginnt, der die höchste Punktzahl im KPSS-Score-Typ hat, der in der Bekanntmachung angegeben ist, und nicht mehr als das Zehnfache der Anzahl der zu besetzenden Positionen überschreitet. Für den KPSS-Punktetyp werden Bewerber, die dieselbe Punktzahl wie die letzten Bewerber haben, für die Aufnahmeprüfung abgerufen. Name und Nachname der Bewerber, die in das Ranking aufgenommen wurden, und die Prüfungsorte werden mindestens zehn Tage vor der Aufnahmeprüfung auf der Website des Hauptsitzes bekannt gegeben. Darüber hinaus werden die Antragsteller in schriftlicher und / oder elektronischer Form über die Ergebnisse des Antrags informiert.

(3) Bewerber, die die Anforderungen des Antrags nicht erfüllen, können nicht in den mit dem Antrag verbundenen Unterlagen aufgeführt werden. Die Aufnahmeprüfung kann innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Namensliste persönlich an sie übergeben werden.

Klausur und Themen

ARTIKEL 12 - (1) Alle schriftlichen Prüfungsfragen der Aufnahmeprüfung werden aus den in der Aufnahmeprüfungsbekanntmachung angegebenen Fachinformationen erstellt.

(2) Prüfungsfragen werden angekündigt, die Gegenstand der Prüfungsfragen sein werden.

(3) Die Bewertung der schriftlichen Prüfung erfolgt über hundert Punkte. Um in der Prüfung erfolgreich zu sein, müssen mindestens 70 Punkte erzielt werden.

Aufruf zu mündlichen / beantragten Prüfungen

ARTIKEL 13 - (1) Kandidaten, die in siebzehn Punkten mindestens siebzig Punkte von der schriftlichen Prüfung erhalten haben; Um mit der höchsten Punktzahl in der schriftlichen Prüfung zu beginnen, wird der Name des Bewerbers (einschließlich derjenigen, die mit dem letzten Bewerber die gleiche Punktzahl erhalten), die dreifache Anzahl der zu besetzenden Positionen, auf der Website der Generaldirektion unter Angabe von Datum und Ort der mündlichen / praktischen Prüfung bekannt gegeben. Datum und Ort der Prüfung werden den Kandidaten, die die mündliche / praktische Prüfung ablegen, schriftlich und / oder elektronisch mitgeteilt.

(2) Die Anzahl der Kandidaten, die zur mündlichen / praktischen Prüfung eingeladen werden sollen, darf 40% der Anzahl der Kandidaten für die schriftliche Prüfung nicht überschreiten.

Mündliche / beantragte Prüfungen

ARTIKEL 14 - (1) Kandidaten in mündlicher Prüfung;

a) Themen im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich der Generaldirektion zusammen mit den in der Ankündigung der Aufnahmeprüfung genannten Themen,

b) Verstehen und Zusammenfassen eines Themas, Ausdrucksfähigkeit und Argumentationsfähigkeit,

c) Qualifikation, Repräsentationsfähigkeit, Eignung des Verhaltens und Reaktionen auf den Beruf,

d) allgemeine Fähigkeit und allgemeines Kulturniveau,

d) Offenheit für wissenschaftliche und technologische Entwicklungen,

fünfzig für (a) Unterabschnitt und fünfzig für alle Positionen (b) und (d). Die von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses vergebenen Punktzahlen werden separat erfasst, und die Punktzahl der persönlichen Punktzahl der Fakultätsmitglieder wird als arithmetischer Durchschnitt angesehen und die mündliche Prüfungspunktzahl der Mitarbeiter bestimmt. Diejenigen, die in der mündlichen Prüfung mindestens siebzig Punkte erzielt haben, gelten als erfolgreich.

(2) Angewendete Prüfung gemäß den in der Ankündigung angegebenen Verfahren und Grundsätzen.

Bekanntgabe der Aufnahmeprüfungsergebnisse und Einspruch gegen die Prüfungsergebnisse

ARTIKEL 15 - (1) Mindestens eine 70-Bewertung muss aus jeder schriftlichen und mündlichen / praktischen Prüfung abgenommen werden, um als erfolgreich zu gelten. Die Endpunktzahl der Bewerber wird bestimmt, indem der arithmetische Durchschnitt der schriftlichen und der mündlichen / angewandten Prüfung ermittelt wird. Diese arithmetischen Mittelwerte werden entsprechend der Reihenfolge des Erfolgs erstellt. Die Prüfungskommission listet die Kandidaten in der Reihenfolge ihres Erfolges auf, beginnend mit der höchsten Punktzahl und bestimmt den Kandidaten bis zur Hälfte der angekündigten Anzahl und den Kandidaten als Stellvertreter. Wenn die berechnete Anzahl von Reservekandidaten gebrochen ist, zählt die obere ganze Zahl. Im Falle einer Einstufung in der Ist- und der Reserveliste erhält der Kandidat mit einer hohen schriftlichen Bewertung Priorität, wenn die Aufnahmeprüfungspunktzahl des Kandidaten gleich ist, wenn die schriftliche Punktzahl gleich ist. Die von der Prüfungskommission festgelegte endgültige Erfolgsliste wird an die Personalabteilung geschickt.

(2) Die Erfolgsliste wird im Bulletin Board und auf der Website der Generaldirektion bekannt gegeben. Darüber hinaus werden die Ergebnisse der erfolgreichen Bewerber schriftlich mitgeteilt und zur Übermittlung der Unterlagen aufgefordert.

(3) Ein schriftlicher Widerspruch kann innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei der Prüfungskommission eingelegt werden. Einsprüche werden von der Prüfungskommission innerhalb von sieben Werktagen nach Ablauf der Einspruchsfrist und vor dem Termin der mündlichen/angewandten Prüfung geprüft und entschieden. Das Ergebnis des Widerspruchs wird dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.

(4) Die endgültige Erfolgsliste der Prüfungskommission wird innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem letzten Tag der mündlichen / praktischen Prüfung bekannt gegeben.

(5) Das Erzielen einer Punktzahl von siebzig oder mehr in der Aufnahmeprüfung begründet für Bewerber, die nicht in die Rangliste aufgenommen werden können, keinen Anspruch. Ist die Anzahl der erfolgreichen Kandidaten geringer als die Anzahl der ausgeschriebenen Stellen, gilt nur der erfolgreiche Kandidat als bestanden. Die Aufnahme in die Reserveliste begründet für die Kandidaten weder einen Anspruch noch einen Vorrang bei späteren Prüfungen.

Falschdarstellung

ARTIKEL 16 - (1) Die Prüfungsergebnisse von Personen, bei denen festgestellt wird, dass sie im Prüfungsantragsformular falsche Angaben gemacht oder Unterlagen vorgelegt haben, gelten als ungültig und ihre Ernennungen werden nicht vorgenommen. Auch wenn ihre Aufgaben erledigt sind, werden sie storniert. Sie können keinerlei Rechte geltend machen.

(2) Es werden strafrechtliche Beschwerden an die Generalstaatsanwaltschaft über diejenigen erhoben, von denen festgestellt wird, dass sie falsch dargestellt oder Dokumente vorgelegt haben.

Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen

ARTIKEL 17 - (1) Die Dokumente, die sich auf die Prüfung der Aufträge beziehen, die relevanten Dateien in den relevanten Dateien; Diejenigen, die versagen und aus irgendeinem Grund nicht ernannt werden können, auch wenn sie erfolgreich sind, werden die Prüfungsunterlagen von der Personalabteilung für ein Jahr aufbewahrt.

TEIL DREI

Zuordnung und Benachrichtigung an vertraglich vereinbarte Personalposition

Dokumente, die vor der Zuweisung angefordert werden

ARTIKEL 18 - (1) Die Kandidaten, die erfolgreich an der Aufnahmeprüfung teilnehmen, werden gebeten,

a) Dokument, aus dem hervorgeht, dass männliche Kandidaten nicht dem Militärdienst angehören,

b) sechs Passfotos,

c) Gerichtsakten

ç) Bericht des Gesundheitsausschusses von vollwertigen öffentlichen Gesundheitsdienstleistern einzuholen, dass keine geistigen oder körperlichen Behinderungen vorliegen, die die im Projekt genannten Details möglicherweise daran hindern, seine Pflicht zu erfüllen.

(2) Zuweisungen, die diese Dokumente nicht liefern, werden nicht vorgenommen.

Zuordnung zur vertraglich vereinbarten Stabsstelle

ARTIKEL 19 - (1) Als Ergebnis der Prüfung werden die nominierten Kandidaten im Falle einer positiven Sicherheitsuntersuchung und / oder Archivrecherche ernannt.

(2) Diejenigen, die die Prüfung bestanden haben, werden nicht als ungültig betrachtet und die Ergebnisse der Prüfung werden nicht ungültig, auch wenn sie abgeschlossen sind.

(3) Vor dem Verzicht werden keine Zuweisungen vorgenommen.

(4) Die Bestellung von Personen, die nicht innerhalb der 15-Tage ohne Nachweis ihrer Bestellung ernannt werden, wird aufgehoben. Bei Nichterfüllung aus zwingenden Gründen wird das Ernennungsverfahren von den zuständigen Behörden für nichtig erklärt.

(5) Zu den in die Reserve aufgenommenen Kandidaten gehören diejenigen, die ihre Bewerbungsunterlagen nicht fristgerecht einreichen, die in den Absätzen XNUMX, XNUMX und XNUMX genannten Personen sowie diejenigen, die aus verschiedenen Gründen ernannt und von ihrem Amt zurückgetreten sind Liste innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Liste der bestandenen Prüfungsteilnehmer in der Reihenfolge ihres Erfolgs. Die Zuordnung kann erfolgen.

Viertes Kapitel

Sonstiges und Schlussbestimmungen

Keine Bestimmung

ARTIKEL 20 - (1) In Fällen, in denen diese Verordnung keine Bestimmung enthält, sind andere Rechtsvorschriften in Bezug auf das Gesetz Nr. 657 anzuwenden, sofern die Stellungnahme des staatlichen Personalvorsitzes eingeholt wird.

Geltung

ARTIKEL 21 - (1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Exekutive

ARTIKEL 22 - (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung werden von der Republik Türkei Staatsbahnen General Manager erzwungen werden.

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