Kommuniqué zur lokalen Eisenbahnproduktion (Amtsblatt)

Meldung von inländischen Gütern bei Eisenbahnen: LOKALE FINANZIELLE KOMMUNIKATION IN WIRKSAMKEIT

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13 September 2014 Amtsblatt
Nummer: 29118
Vom Ministerium für Wissenschaft, Industrie und Technologie:

LOKALE FINANZKOMMUNIKATION (SGM 2014 / 35)

Zweck und Umfang

ARTIKEL 1 - (1) Mit diesem Communiqué sollen die Verfahren und Grundsätze für die Ermittlung und Zertifizierung der von den Bietern angebotenen Waren bei der Beschaffung von Waren festgelegt werden, die gemäß dem Vergaberecht vom 4 / 1 / 2002 und 4734 anzuwenden sind.

Unterstützung

ARTIKEL 2 - (1) Dieses Communiqué wurde auf der Grundlage von Artikel 4734 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes Nr. 63 erstellt.
Definitionen und Abkürzungen

ARTIKEL 3 - (1) In diesem Kommuniqué;

  1. a) Ministerium: Ministerium für Wissenschaft, Industrie und Technologie,
  2. b) Börse: Handelsbörsen
  3. c) Experte: Die von der Kammer / Börse benannte Person oder ein Experte in den zuständigen Abteilungen der Universitäten.
    ç) Verwaltung: Die Institutionen und Organisationen im Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 4734
  4. d) Bieter: Der Anbieter, der Angebote für die Beschaffung von Waren abgibt,
  5. e) Raum: Industrie- und Handelskammer, Handelskammer, Handelskammer und Handelskammer, Handels- und Handwerkskammer,
  6. f) TESKA: Türkei Verband der Tradesmen und Artisans,
  7. g) TOBB: Union der Kammern und Börsen der Türkei,
    Inlandsgüterzertifikat: Das Dokument, aus dem hervorgeht, dass die von den Bietern angebotenen Waren die inländischen Waren bei der Beschaffung von Gütern sind, die gemäß dem Vergabegesetz mit der Nummer 4734 zu halten sind.
    drückt aus

Haushaltswaren

ARTIKEL 4 - (1) Damit gewerbliche Produkte als inländische Waren betrachtet werden können, sind folgende Bedingungen erforderlich:
1. a) Produziert von Industrieunternehmen mit einem vom Ministerium ausgestellten Industrieausweis, der in m Produktionsteilnehmer im Industrial Register Document stattfindet.
1. b) Vollständig Kürzlich erhebliche Arbeit und Aktionen in der Türkei getan werden, um die wichtigen Phasen des Herstellungsprozesses oder die erhaltenen Produkte notwendig und wirtschaftlich in der Türkei erzeugt.
1. c) Der inländische Beitragssatz des Produkts beträgt mindestens% 51.
(2) Damit Nahrungsmittel und landwirtschaftliche Produkte als inländische Waren betrachtet werden können, sind folgende Bedingungen erforderlich:
1. a) Produziert von Betreibern mit einem Unternehmensregister oder einer Genehmigungsurkunde, die vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Tierzucht ausgestellt wurden.
1. b) vollständig in der Türkei erzeugt / angebaut oder das Produkt im letzten Schritt des Herstellungsprozesses auf wichtige und notwendige Arbeit basierte erhalten und wirtschaftlich in der Türkei Aktion durchgeführt werden.
1. c) Zertifikat des Erzeugerregistrierungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Produktion des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Viehzucht durch die Unternehmen, die über das entsprechende Registrierungsdokument verfügen (Deckungsregistersystem usw.).
(3) pflanzliche Erzeugnisse, die in der Türkei geerntet, geboren und aufgewachsen lebenden Tieren und Erzeugnissen aus ihnen in der Türkei stammen, gezüchtet und gejagt Aquakultur in der Türkei gilt inländischen Waren. Diese rohe Landwirtschaft außerhalb, Tierhaltung und Aquakultur, völlig akzeptabel Produktion oder der wichtigen Phasen des Produktionsprozesses und die wirtschaftlichen neuester wesentlicher Aspekte der notwendigen Arbeit und inländischer Waren unter der Bedingung, dass die Aktionen in der Türkei in der Türkei durchgeführt.
(4) mit Mineral- und Bergbauprodukten in der Türkei extrahierten ersten, zweiten und dritten Absatz außer in belirtilenür, oder mit anderen Produkten passen nicht in eine dieser Kategorien; veyaüret Prozess vollständig in der Türkei der wichtigen Phasen der letzten wesentlichen wirtschaftlich erforderlich und Verarbeitung hergestellt und Maßnahmen akzeptabel ist vorgesehen, dass Haushaltswaren in der Türkei.
(5) Die unter den Unterabsätzen (a) und (c) des ersten Unterabschnitts genannten Bedingungen sind auch anzustreben, um als Industrieprodukt aus den in den Absätzen 2, 3 oder 4 aufgeführten Produkten betrachtet zu werden.
(6) Gemäß den Freizonen- und Zollvorschriften werden Produkte, die von in der Freizone tätigen Unternehmen hergestellt werden, als inländische Waren akzeptiert, sofern die in diesem Kommuniqué erforderlichen Voraussetzungen für inländische Warenkriterien erfüllt sind.

Inlandsbeitragssatz

ARTIKEL 5 - (1) Der inländische Beitragssatz wird vom Hersteller nach folgender Formel berechnet. Die Dokumente, die das Konto des lokalen Beitragssatzes enthalten, werden vom Sachverständigen in technischer Hinsicht und vom Finanzkonto des freien Buchhalters, des unabhängigen Buchhalters oder des Wirtschaftsprüfers geprüft und im Hinblick auf die Richtigkeit der Berechnung und die Einhaltung der amtlichen Unterlagen bestätigt und unterzeichnet. Das Dokument, das das Konto des inländischen Beitragssatzes enthält, wird an den betreffenden Raum bzw. an die Börse geliefert, der die inländische Warenbescheinigung im Anhang einer von der (den) Person (en) bevollmächtigten Person (en) ausgestellt hat, die von der Person oder den Personen bevollmächtigt ist, die befugt sind, den Hersteller oder Hersteller im Falle einer abweichenden Entscheidung zu vertreten. .
Endproduktkostenbetrag (TL) - Importierter Eingabekostenbetrag im neuen Produkt (TL)
Inländische Beiträge = —————————————————————————————————————————————— x100
Endproduktkostenbetrag (TL)
(2) Bei der Berechnung der inländischen und importierten Vorleistungskosten, aus denen das Endprodukt besteht, werden folgende Punkte berücksichtigt:
1. a) Direkte und indirekte Materialkosten.
2. b) Direkte und indirekte Arbeitskosten.
3. c) Produktgemeinkosten.
(3) Die Ursprungssteuerung bestimmt, ob importierte Eingaben importiert werden und Eingaben in die importierte Eingabeberechnung einbezogen werden.
(4) Bei der Berechnung des importierten Vorleistungsbetrags werden der Einfuhrpreis des importierten Betriebsmaterials und der Wechselkurs der Zentralbank zum Lieferdatum berücksichtigt.
(5) Der inländische Beitragssatz, der von der jeweiligen Kammer / Börse kontrolliert und genehmigt wird, ist im lokalen Immobiliendokument enthalten.
(6) Geschäftsgeheimnisinformationen, die der Hersteller dem Raum / Bestand bei der Berechnung des lokalen Beitragssatzes zur Verfügung stellt, dürfen nicht an andere Personen als die gesetzlichen Behörden weitergegeben oder weitergegeben werden. In diesem Zusammenhang ist sie verpflichtet, alle Arten von Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz von Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der Kammer / Börse und den Geschäftsgeheimnissen zu gewährleisten.

Zertifikat für inländische Waren

ARTIKEL 6 - (1) Das Zertifikat für einheimische Waren wird von der TOBB oder der TESK-Kammer / Aktie ausgestellt, in der der Hersteller registriert ist.
(2) Standardformular wird für Haushaltswaren verwendet. Das Standardformular des Eigentumsnachweises muss mindestens folgende Informationen enthalten:
1. a) Ausstellungsdatum und Gültigkeit des Zertifikats.
2. b) Titel des Herstellers, Kontaktdaten (Geschäftsadresse, Telefon, Faxnummer, E-Mail-Adresse).
3. c) Hersteller-Steuer-ID-Nummer, TC-ID-Nummer, Registrierungsnummer des Registrierungsregisters.
ç) Industrielle Registrierungsnummer, Handelsregisternummer / Handelsregisternummer und Raum- / Aktienregistrierungsnummer.
1. d) Datum, Nummer und Gültigkeitsdatum des Kapazitätsberichts.
2. e) Produktname, Markenname, Modell, Seriennummer, Typ, Positionsnummer der Zolltarifstatistik.
3. f) Datum, Nummer und Datum des Inkrafttretens der in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführten Dokumente.
4. g) Inlandsbeitragssatz.
i) Technologiestand des Produkts (niedrig / mittel niedrig / mittel hoch / hoch).
1. h) Seriennummer der Produktionsquittung oder Rechnung sowie Name, Datum, Typ, Gruppe und Nummer der Bergbaulizenz.
(i) Name und Nachname des Unterzeichners, Name und Siegel des Dokumenten- / Börsenorganisators.
1. i) Sonstige Informationen und Dokumente zu Zertifizierungskriterien.
(3) Gemäß dem Standardformular des inländischen Warenzertifikats wird die Verpflichtung von TOBB und TESK durch die entsprechende Stellungnahme des Ministeriums festgelegt.
(4) Die Gültigkeitsdauer von inländischen Gütern beträgt ein Jahr ab Ausstellungsdatum.
(5) Informationen zu den lokalen Eigenschaftendokumenten werden in einer Datenbank gespeichert, die von TOBB und TESK vorbereitet und über das Web abgerufen wird.
(6) Alle sechs Monate übermitteln TOBB und TESK Informationen zum lokalen Material an das Ministerium.

Bescheinigung

ARTIKEL 7 - (1) Die Umsetzungsgrundsätze für die gemäß dieser Mitteilung durchzuführenden Zertifizierungsverfahren werden von TOBB und TESK mit der Stellungnahme des Ministeriums festgelegt. Bei der Berechnung des inländischen Beitragssatzes ist festgelegt, welche Dokumente in den Grundsätzen dieser Praxis berücksichtigt werden sollen.
(2) Für die von den Bietern außer dem Hersteller angebotenen Waren zu verwenden; Der Hersteller kann das inländische Warendokument gemäß dem Original vervielfältigen und zusammen mit dem Produkt vorlegen. Sie muss jedoch vom Hersteller und vom jeweiligen Raum / der Börse, an der das mit dem Produkt übermittelte Dokument ausgestellt wird, validiert werden.
(3) Wenn ein Hersteller im Ausland produziert / kauft, wird kein Zertifikat für inländische Waren ausgestellt. Wird die Produktion jedoch unter dem Namen und der Marke einer anderen Person in dem Land hergestellt, so wird das Produkt ausgestellt, das das Produkt herstellt.
(4) Wenn Zweifel bestehen, ob das beantragte Produkt die Anforderungen der in Artikel 4 aufgeführten inländischen Waren erfüllt, wird es von dem Sachverständigen bestimmt, der von der betreffenden Kammer / dem jeweiligen Lager bestellt wird.
(5) Für jedes Produkt kann ein separater Beleg angegeben werden. Es kann ein einziger inländischer Warendokument für mehrere Produkte ausgegeben werden. In diesem Fall werden Informationen zu jedem Produkt in das Dokument der inländischen Waren aufgenommen.
(6) Verbundener Raum / nach Börse; Eine Zwischenkontrolle kann auf der Grundlage des Herstellers erfolgen, um festzustellen, ob die Kriterien nach der Ausstellung des inländischen Warendokuments erhalten bleiben. Wenn festgestellt wird, dass die Kriterien für inländische Waren nicht geschützt sind, wird die Bescheinigung für inländische Waren aufgehoben.
(7) Inländische Produkte werden nicht für die aus dem Ausland importierten und durch einfache Montage im Inland hergestellten Produkte ausgegeben.

Sorumluluk

ARTIKEL 8 - (1) Gutachter, freiberuflicher Wirtschaftsprüfer, unabhängiger Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfer in Bezug auf den Bieter, der das betreffende Dokument / die betreffende Börse und das Dokument dem öffentlichen Auftraggeber sowie die allgemeinen Bestimmungen und / oder die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 4734 vorlegt Sie sind nach den einschlägigen Bestimmungen verantwortlich.

Prüfung

ARTIKEL 9 - (1) Das Ministerium ist befugt, Audits hinsichtlich der Umsetzung dieses Kommuniqués durchzuführen.

Übergangsprozess

VORLÄUFIGER ARTIKEL 1 - (1) Von TOBB oder TESK im Einklang mit der Allgemeinen Bekanntmachung von 22 / 8 / 2009 vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung im Amtsblatt veröffentlichte Warenzertifikate. gültig bis zum Ende des Zeitraums.

Geltung

ARTIKEL 10 - (1) Dieses Communiqué tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.
Exekutive
ARTIKEL 11 - (1) Die Bestimmungen dieses Kommuniqués werden vom Minister für Wissenschaft, Industrie und Technologie ausgeführt.

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