Verpflichtung für elektrische Fahrräder

Zulassungspflicht für Elektrofahrräder: Die Polizei von Mersin warnte die Fahrer, Dokumente mitzuführen, da Elektrofahrräder mit einer Geschwindigkeit von 25 Stundenkilometern in der Motorradklasse enthalten sind.
In der schriftlichen Erklärung der Polizeibehörde von Mersin, die an die Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 2. August 2013 erinnert, wurde festgestellt, dass Elektrofahrräder mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 Stundenkilometern auch als motorisierte Fahrräder eingestuft werden. Aus diesem Grund wurde angemerkt, dass es für diese Fahrzeuge erforderlich war, bei den Direktionen der Verkehrsregistrierungsabteilung zusammen mit der Konformitätsbescheinigung, der Eigentumsbescheinigung, dem Dokument, aus dem hervorgeht, dass der SCT bezahlt wurde, und den Dokumenten, aus denen hervorgeht, dass die obligatorische Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, sowie dem Erhalt der Verkehrsregistrierungsbescheinigung und des Verkehrszertifikats.
Gemäß dem Straßenverkehrsgesetz Nr. 2918 für diejenigen, die ohne Registrierung in den Verkehr gehen, werden sie vorübergehend vom Verkehr ausgeschlossen, bis der Registrierungsprozess abgeschlossen ist, und die Fahrer, die dieses Fahrzeug verwenden, müssen einen Führerschein der Klasse A1 erhalten. „Außerdem handelt es sich um zwei oder drei Räder mit oder ohne Korb mit oder ohne Korb mit einer maximalen Auslegungsgeschwindigkeit von 45 Stundenkilometern oder einem Hubraum von mehr als 50 Kubikzentimetern, einer Nettomotorleistung von 15 Kilowatt, einem Nettogewicht von 400 Kilogramm und für Frachtnutzer vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 550 Kilogramm. Fahrer, die dieses Fahrzeug benutzen, müssen außerdem einen Führerschein der Klasse A2 besitzen. Es wurde vorgeschrieben, Schutzhauben und Schutzbrillen für Elektroradfahrer zu tragen, die der Registrierung unterliegen und nicht unterliegen, sowie Schutzkappen für Fahrgäste. Fahrer, die die Vorschriften nicht einhalten, werden gemäß Artikel 78/1b des Straßenverkehrsgesetzes mit Geldbußen belegt. "

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