Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Verkehrsgeldern

Änderung der Verordnung über Geldbußen im Bereich der Verkehrsbekämpfung: Änderung der Verordnung über die Verfahren und Grundsätze, die bei der Erhebung und Weiterverfolgung von Geldbußen anzuwenden sind, die gemäß den Bestimmungen des Fernstraßenverkehrsgesetzes und den Änderungen der Verordnung über die zu verwendenden Einnahmen, Protokolle und Bücher angewandt werden
4 April 2014 CUMA
Amtsblatt
Nummer: 28962
VORSCHRIFTEN
Aus dem Innenministerium:
HIGHWAYS, DIE UNTER VERKEHRSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN GELTEN
ADMINISTRATIVE Geldstrafen
VERFAHREN, VERFAHREN UND
ÄNDERUNGEN DER REGELUNGEN FÜR BÜCHER
VERORDNUNG
ARTIKEL 1 - Der Name der Verordnung über die Verfahren und Grundsätze, die bei der Erhebung und Weiterverfolgung von Geldbußen anzuwenden sind, die gemäß den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes verhängt wurden, sowie die im Amtsblatt vom 6 veröffentlichten Quittungen, Protokolle und Bücher, nummeriert 4, "Verkehrsverwaltungsentscheidungsprotokoll" Verordnung über die Verfahren und Grundsätze, die bei der Regulierung, Erhebung und Weiterverfolgung anzuwenden sind. “
ARTIKEL 2 - Artikel 1 derselben Verordnung wurde wie folgt geändert.
„ARTIKEL 1 - (1) Der Zweck dieser Verordnung besteht darin, die Form, den Inhalt, die Beschaffung und die Verwendungsgrundsätze des Versands an den Verwaltungsaufsichtsbeamten und der Entscheidung über die Geldstrafe für die Verkehrsverwaltung festzulegen, die für diejenigen zu treffen sind, die gegen die Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes vom 13 verstoßen und die Nummer 10 haben. die Verfahren und Grundsätze für die Erhebung und Weiterverfolgung von Geldbußen; Das Personal der Generaldirektion Sicherheit und des Generalkommandos der Gendarmerie sowie der zuständigen Stellen des Ministeriums für Verkehr, maritime Angelegenheiten und Kommunikation und der Generaldirektion Autobahnen, die in den zentralen, regionalen Provinz- und Distriktorganisationen eingesetzt und autorisiert sind, verfügt über die Qualifikationen, Genehmigungsgrenzen, in welchen Fällen welche Dokumente und Berichte sie erstellen, koordinieren und die Grundsätze der Zusammenarbeit zu bestimmen. "
ARTIKEL 3 - Artikel 2 Buchstaben a und b derselben Verordnung wurden wie folgt geändert, Absatz (c) wurde aufgehoben, der Ausdruck "oder unter Schutz gestellt" nach dem Ausdruck "verboten" in Absatz (f) wurde hinzugefügt.
"A) Form, Inhalt, Beschaffungs- und Verwendungsgrundsätze, Sammlung und Weiterverfolgung des Protokolls der Überweisung an den Verwaltungsaufsichtsbeamten und des Protokolls der Verkehrsverwaltungsstrafe,
b) Wer ist berechtigt, unter welchen Umständen ein Versandprotokoll an die Verwaltungsbehörde und den Bericht über die Verkehrsentscheidung der Verkehrsverwaltung auszustellen? "
ARTIKEL 4 - Die Punkte (d) und (f) von Artikel 4 Absatz XNUMX derselben Verordnung wurden aufgehoben, die Absätze (b) und (ğ) wurden wie folgt geändert und der folgende Absatz (h) wurde dem Absatz hinzugefügt.
"B) Überweisungsprotokoll an die örtliche Behörde: Der Bericht, der von den Behörden erstellt wurde, um die im Straßenverkehrsgesetz festgelegten und zu Entscheidungen befugten Vergehen festzustellen."
Ğ) Ministerium für Verkehr, maritime Angelegenheiten und Kommunikation: Personal, das in den zuständigen Abteilungen des Ministeriums für Verkehr, maritime Angelegenheiten und Kommunikation beauftragt und befugt ist, aufgrund von Vergehen gemäß den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes Maßnahmen zu ergreifen.
h) Bevollmächtigtes Personal: Der Beamte, der befugt ist, die Entscheidungsberichte über Verkehrsstrafen und Versandberichte der zuständigen Abteilung des Finanzministeriums zu erhalten und an die Zivilbehörde zu übermitteln.
ARTIKEL 5 - Der Titel des zweiten Teils derselben Verordnung wurde wie folgt geändert.
"Form, Inhalt und Druck des Versandprotokolls an den Verwaltungsbeamten, das Protokoll zur Verhinderung / Verhinderung des Verkehrs des Fahrzeugs, das Protokoll des Führerscheins und die Entscheidung über die Geldbuße für die Verkehrsverwaltung, die zur Ausstellung des Protokolls befugten Personen, die Verfahren und Grundsätze für die Erstellung des Protokolls"
ARTIKEL 6 - Artikel 5 derselben Verordnung wurde mit folgendem Titel geändert.
"Form, Inhalt und Druck der zu erstellenden Protokolle
ARTIKEL 5 - (1) Form und Inhalt des Verkehrsverwaltungs-Bußgeldentscheidungsberichts (Anhang 1), Form und Inhalt des Verkehrsverwaltungsentscheidungsberichts, elektronisch herausgegeben (Anhang 2) und (Anhang 3); Die Form und der Inhalt der Übermittlung an das Supervisor-Protokoll sind in (Anhang-4), die Form und der Inhalt der elektronisch herausgegebenen Übermittlung an die Verwaltungsbehörde (Anhang-5) sowie die Form und der Inhalt des Umschlags von Mazbata (Anhang-6) angegeben. Die Form und der Inhalt des Aufbewahrungsprotokolls sind in (Anhang-7) und die Form und der Inhalt des vorübergehenden Führerscheinentzugsprotokolls in (Anhang-8) aufgeführt.
(2) Das Versandprotokoll an den Verwaltungsaufsichtsbeamten und das Protokoll der Verkehrsverwaltungsentscheidung werden vom Finanzministerium gedruckt und an die vom Finanzministerium zu bestimmende Einheit oder Institution zur Verteilung an autorisierte Organisationen gesendet. Die in dieser Verordnung festgelegten Protokolle können auch elektronisch erstellt und bearbeitet werden. Andere diesbezügliche Verfahren und Grundsätze werden gemeinsam vom Ministerium für innere Angelegenheiten und Finanzen festgelegt. "
ARTIKEL 7 - Der Titel von Artikel 6 derselben Verordnung wurde wie folgt geändert: "Diejenigen, die zur Ausstellung von Protokollen befugt sind", der Ausdruck "Quittungen und Protokolle" im ersten Absatz als "Protokoll" und Absatz (c) desselben Absatzes wie folgt.
"C) Das befugte Personal des Ministeriums für Verkehr, maritime Angelegenheiten und Kommunikation und die zuständigen Einheiten der Generaldirektion Autobahnen in den zentralen, regionalen, Provinz- und Bezirksorganisationen."
ARTIKEL 8 - Artikel 7 derselben Verordnung wurde mit folgendem Titel geändert.
"Verfahren und Grundsätze bezüglich des Eingangs des Protokolls und der von den Einheiten durchzuführenden Transaktionen
ARTIKEL 7- (1) Gemäß 6 dieser Verordnung; autorisiertes Personal erhält eine ausreichende Anzahl von Bußgeldentscheidungen für die Verkehrsbehörde, die als neue Steuerzahler ausgegeben werden können.
(2) durch das in Artikel 6 angegebene Personal;
a) Beschluss über Verkehrsverwaltungsgeldstrafen, Entscheidungsbuch für Verkehrsverwaltungsgeldbußen und Meldebuch (Anhang-10),
b) Registrierungen an die Zivilbeamten über die Vergehen der Autorität der Beamten Kanzler des Botschafters im Register und Registrierungsbuch (Anhang-11),
c) Fahrzeugverkehrs-Einschließungsprotokoll für Fahrzeuge, die für den Verkehr gesperrt sind oder unter Kontrolle gehalten werden, Fahrzeugschutz- / Registrierungsbuch und Registrierungsbuch (Anhang-13),
ç) Widerrufsprotokoll des vorläufigen Führerscheins, das vorübergehend für Fahrerbescheinigungen aufgehoben wird, Sperrbeleg für vorläufige Entnahme von Fahrerbescheinigungen und Belegbuch (Anhang-14),
wird aufgezeichnet und dem zuständigen Personal zur Verwendung übergeben. "
ARTIKEL 9 - Artikel 8 derselben Verordnung wurde zusammen mit dem Titel wie folgt geändert.
"Verfahren und Grundsätze für die Erstellung und Zustellung des Protokolls
ARTIKEL 8 - (1) Jede Kopie des Protokolls wird leserlich, vollständig und vollständig mit festem Tinten- oder Kugelschreiber ausgefüllt. Das Protokoll wird vom Emittenten / Herausgeber und den Verstößen unterzeichnet. Für diejenigen, die das Protokoll nicht unterschreiben, wird ein "nicht unterschriebener" Datensatz erstellt.
a) Die Entscheidung über die Bußgeldentscheidung für den Verkehr (Anhang-1) ist in dreifacher Ausfertigung zu treffen. Die erste Ausfertigung wird der betreffenden Person unter Verstoß gegen die Vorschrift ausgehändigt, und die zweite Ausfertigung ist der betreffenden Einheit des Organs vorzulegen, zu der der Veranstalter das Protokoll regelt. Informationen zu Strafverfahren werden an das elektronische Umfeld übermittelt und diese Daten werden elektronisch mit den zuständigen Stellen des Finanzministeriums geteilt. Sub-Cob wird dem befugten Personal der Institution übergeben, das nach Erhalt des Protokolls beim Finanzamt eingereicht werden muss.
b) Die Ausgabe an den Zivilbeamten (Anhang-4) ist in dreifacher Ausfertigung zu arrangieren. Zwei Kopien des Protokolls sind der Institution, der der Beamte beigefügt ist, vorzulegen. Das Protokoll wird vom zuständigen Referat der Behörde in das Empfehlungsbuch (Anhang-12) eingetragen, und die erste Kopie wird der zuständigen Verwaltungsbehörde innerhalb von sieben Arbeitstagen vorgelegt und zusammen mit dem Beschluss über die Verwaltungssanktion genehmigt, und die zweite Kopie des Protokolls wird im Institut aufbewahrt. Sub-Cob wird dem befugten Personal der Institution übergeben, das nach Erhalt des Protokolls beim Finanzamt eingereicht werden muss.
(2) Die Bußgelder für die Verkehrsbekämpfung müssen in elektronischen Umgebungen mit tragbaren Geräten oder tragbaren Geräten (Anhang-3) erstellt und bei Verstößen gegen die Vorschriften mitgeteilt werden.
a) Der Bericht wird vom Emittenten / Veranstalter und dem Verstoß gegen die Regel unterzeichnet. Für diejenigen, die das Protokoll nicht unterschreiben, wird ein "nicht unterschriebener" Datensatz erstellt.
b) Das Protokoll ist in zwei Exemplaren zusammenzustellen. Eine Kopie des Protokolls wird der betroffenen Person, die gegen die Regeln verstößt, ausgehändigt, und die zweite Kopie wird der betreffenden Einheit der Institution, der sie angehört, zugestellt und in der Institution aufbewahrt. Informationen zu den Strafverfahren werden dem Finanzministerium im elektronischen Umfeld zur Einholung und Weiterverfolgung nach Abschluss der Strafe übermittelt.
(3) Wenn die Sendung des zivilen Botschafters in einer elektronischen Umgebung mit ortsfesten / Desktop-Geräten produziert wird (Anhang-5)
a) Das Protokoll ist in zwei Exemplaren zusammenzustellen und alle Kopien sind vom Veranstalter / Veranstalter zu unterzeichnen.
b) Eine Kopie des Protokolls wird der Zivilbehörde zur Genehmigung durch den Beschluss über die Verwaltungssanktion übermittelt, und die andere Kopie wird in der Institution aufbewahrt.
(4) Für den Fall, dass mehrere Verkehrsregeln zusammen verletzt werden, werden die Artikel, die der Klage für jeden Verstoß entsprechen, im Protokoll separat geschrieben. In Fällen, in denen mehr als drei Verstöße gleichzeitig festgestellt werden, wird ein neuer Bericht für die entsprechenden Artikel erstellt. "
ARTIKEL 10 - Artikel 9 derselben Verordnung wurde mit folgendem Titel geändert.
"Erstellung eines Berichts an das Kennzeichen der Fahrzeuge oder an den Versender
ARTIKEL 9 - (1) Die Eigentümer der Fahrzeuge, die gegen die in den einschlägigen Artikeln des Straßenverkehrsgesetzes festgelegten Regeln verstoßen, werden von dem gemäß dem Straßenverkehrsgesetz befugten Personal auf der Grundlage der Kennzeichen der Fahrzeuge in der Fahrzeugdatenbank oder der Informationen in der Fahrzeugregistrierungsdatei strafrechtlich verfolgt.
(2) Gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes in den Fällen, in denen der Fahrzeugbesitzer / -betreiber / Ladungsabsender zusammen mit dem Fahrzeugführer in den Verkehrsverwaltungsstrafen gemäß der Fahrzeugzulassungsbescheinigung und anderen Unterlagen den Fahrzeugbesitzer / -betreiber / Frachtversender über das Zulassungsschild vermerkt Die Verwaltungsstrafe wird im Beschlussprotokoll ausgestellt.
(3) Der Bericht wird in drei Exemplaren ausgestellt, um der betreffenden Person mitzuteilen, eine Kopie wird in der betreffenden Einheit aufbewahrt und die andere wird dem Finanzamt nach Erhalt des Protokolls zugestellt. Wenn das Protokoll in elektronischer Form mit ortsfesten / Desktop-Geräten oder tragbaren Geräten (Anhang-2) erstellt wird, ist der betreffenden Person eine Kopie mitzuteilen, die in zwei Exemplaren angeordnet ist, um eine Kopie in der Einheit zu speichern. Informationen über das Strafverfahren werden an das elektronische Umfeld übermittelt und mit den zuständigen Stellen des Finanzministeriums im elektronischen Umfeld geteilt.
(4) Die auf diese Weise erstellten Protokolle werden vom Emittenten / den Emittenten unterzeichnet und der zuständigen Stelle des Instituts, dem die leitenden Angestellten angehören, zur ordnungsgemäßen Durchführung übermittelt. "
ARTIKEL 11 - Artikel 10 derselben Verordnung wurde mit folgendem Titel geändert.
"Benachrichtigung über das Protokoll
ARTIKEL 10 - (1) Die Mitteilung des Bußgeldentscheidungsprotokolls der Verkehrsverwaltung erfolgt innerhalb der in Artikel 30 des Vergehensgesetzes Nr. 3 vom 2005 genannten Frist der Untersuchung.
(2) Die Adresse des Fahrzeugbesitzers an dem Tag, an dem der Regelverstoß für die Aufzeichnungen über verkehrsbezogene Bußgeldentscheidungen festgestellt wird, wird aus dem Register der Kanzlei der Generaldirektion für Bevölkerung und Staatsbürgerschaft erfasst, sofern dies nicht möglich ist, falls dies nicht in schriftlicher oder elektronischer Form des Fahrzeugs möglich ist. Es wird aus der Datei der Verkehrsregistrierungsinstitution bestimmt und relevante Abschnitte der Benachrichtigungsmazbatas werden gefüllt.
(3) Bei Beschlüssen über behördliche Sanktionen, die von den Behörden erlassen werden, werden die relevanten Abschnitte der Benachrichtigungsmazbatas gemäß der Adresse ausgefüllt, die aus dem System für Identitätsanteile der Generaldirektion für Bevölkerungs- und Bürgerschaftsangelegenheiten in einem elektronischen Umfeld erhalten wird, und, falls dies nicht möglich ist, gemäß der in der Überweisung des zivilen Aufsichtsbehörden angegebenen Adresse.
(4) Der auf dem Kennzeichen der Fahrzeuge ausgestellte Bußgeldentscheidungsbericht wird an den Fahrzeughalter gesendet, wenn der Eigentümer mehr als einer ist, der Eigentümer an erster Stelle der Registrierung und die von den Zivilbehörden an die betreffende Person erlassene Verwaltungssanktionsentscheidung per Post oder im Amtsblatt vom 19 mit der Nummer 1 '' wird gemäß den Bestimmungen der elektronischen Notifizierungsverordnung elektronisch benachrichtigt.
(5) Eine Kopie des per Post zu übermittelnden Protokolls wird in den Benachrichtigungsumschlag (Anhang-6) gelegt und der betroffenen Person zur Benachrichtigung zugesandt.
(6) Die Informationen zu den angemeldeten Protokollen werden innerhalb von sieben Geschäftstagen nach Abschluss der Strafe für die Nachverfolgung und Einziehung elektronisch an die Finanzverwaltung des Finanzministeriums übermittelt.
ARTIKEL 12 - Der Titel von Artikel 12 derselben Verordnung und die Absätze (a) und (b) des ersten Absatzes wurden wie folgt geändert.
"Verfahren und Grundsätze für die Erstellung der Aufzeichnungen und Bücher für Fahrzeuge, die vom Verkehr ausgeschlossen / bewacht werden"
"A) Für Fahrzeuge, die aus dem Verkehr verbannt oder unter Schutz gehalten werden," Die Aufzeichnung des Fahrzeugverbots aus dem Verkehr / Aussetzung des Verkehrs "in drei Kopien, eine Kopie an den Fahrer, der gegen die Regel verstoßen hat, eine Kopie in der Datei, die in der Einheit erstellt werden soll, und eine Kopie in der Fußzeile ( Anhang 7) ist angeordnet.
b) Die Informationen über das aus dem Verkehr verbannte Fahrzeug werden im "Register der vom Verkehr verbotenen Fahrzeuge (Anhang-15)" und die Informationen über das zu schützende Fahrzeug in der "Aufzeichnung des zu schützenden Fahrzeugs (Anhang-15 / A)" aufgezeichnet.
ARTIKEL 13 - Artikel 14 Absatz XNUMX derselben Verordnung wurde aufgehoben, und Absatz XNUMX und XNUMX wurden wie folgt geändert.
"(2) Im Bußgeldentscheidungsbericht für die Verkehrsverwaltung festgelegte Verwaltungsstrafen können an die Buchhaltungseinheiten des Finanzministeriums, der Finanzämter sowie über die vom Finanzministerium genehmigte Bank und PTT gezahlt werden."
„(4) Wenn die Geldstrafe für die Verkehrsverwaltung innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Benachrichtigung gezahlt wird; ein Viertel Rabatt. Wenn die finanzielle Situation der strafbaren Person nicht angemessen ist und innerhalb von 1 (einem) Monat für das betreffende Finanzamt gilt, kann das Finanzamt beschließen, die erste Rate in bar und die verbleibenden drei Raten in einem Jahr und in vier gleichen Raten zu zahlen. Wenn die Raten nicht rechtzeitig und vollständig bezahlt werden, wird der verbleibende Teil der Verwaltungsstrafe eingezogen. "
ARTIKEL 14 - Der erste Absatz von 15 derselben Verordnung wird wie folgt geändert.
„(1) Geldbußen müssen innerhalb eines Monats ab dem Datum der Übermittlung des Berichts gezahlt werden. Für Geldbußen, die nicht innerhalb eines Monats gezahlt werden, werden monatlich 5% Zinsen erhoben. Monatliche Brüche werden bei der Berechnung der monatlichen Zinsen als volle Monate berücksichtigt. Der auf diese Weise zu ermittelnde Betrag darf die doppelte Strafe nicht überschreiten. "
ARTIKEL 15 - Artikel 17 derselben Verordnung wurde mit folgendem Titel geändert.
"Bücher, die für die Lieferung und Nachverfolgung des Protokolls verwendet werden sollen
ARTIKEL 17 - (1) Die Bücher, die für die Zustellung und Nachverfolgung des Protokolls verwendet werden sollen, lauten wie folgt:
a) Strafregister für Verkehrsverwaltungsgeldstrafen und Umschlagbuch (Anhang-10),
b) Register- und Umschlagbuch des Registrars (Anhang-11),
c) Buch über die zivilrechtliche Begutachtung (Annex-12)
ç) Fahrzeugdatenschutz und -register (Anhang-13),
d) Vorübergehende Übertragung des Lizenzzertifikats und des Registrierungsbuchs (Anhang-14)
e) verkehrsgebuchtes Fahrzeugbuch (Annex-15),
f) Fahrzeugregister (Anhang 15 / A)
(g) Vorübergehender Abruf der Fahrerzeugnisregister (Anhang-16).
(2) des Buchs in der Verordnung (Anhang 10), (Sep-11), (Sep-12), (Sep-13), (Sep-14), (Sep-15) (Anhang 15 / A) und (Anhang 16), auf autorisierte Beamte verteilt betroffenen Einheit von Unternehmen hergestellt drängen die sie gebunden sind.
(3) Wenn die Protokolle zugestellt werden, werden sie im entsprechenden Register und Veruntreuungsbuch vermerkt und von den Beamten, die sie ausliefern und empfangen, unterschrieben. "
ARTIKEL 16 - Artikel 18 derselben Verordnung wurde wie folgt geändert.
„ARTIKEL 18 - (1) Nachdem das Bußgeldentscheidungsprotokoll der Verkehrsverwaltung und das Versandprotokoll an den Verwaltungsaufsichtsbeamten abgeschlossen sind, werden sie vom befugten Personal an die zuständige Stelle der Einrichtung geliefert, in der die Protokolle eingehen. Die Kopien dieser Protokolle, die in Verkehrsorganisationen verbleiben, werden ab dem Datum der Benachrichtigung fünf Jahre lang archiviert und gespeichert und am Ende der Laufzeit ordnungsgemäß vernichtet.
(2) Die Kopien des Protokolls über die Verhinderung / Verhinderung des Verkehrs durch das Fahrzeug und des Protokolls über die Wiederherstellung des Führerscheins sowie die Fußnoten des Protokolls werden ab dem Datum der Lieferung des Fahrzeugs / Führerscheins fünf Jahre lang archiviert und aufbewahrt und ordnungsgemäß aufbewahrt. "
ARTIKEL 17 - Im Anhang derselben Verordnung; Anhang-1, Anhang-2, Anhang-3, Anhang-4, Anhang-5, Anhang-7, Anhang-8, Anhang-11, Anhang-12, Anhang-13, Anhang-14, Anhang-15 und Anhang- 16 wurde geändert, da der Anhang dieser Verordnung und Anhang 15 / A im Anhang dieser Verordnung nach der Abschaffung von Anhang 15 und Anhang 9 zu derselben Verordnung hinzugefügt wurden.
ARTIKEL 18 - Der folgende vorübergehende Artikel wurde derselben Verordnung hinzugefügt.
"Aufbewahrung von Quittungen
VORLÄUFIGER ARTIKEL 3 - (1) Die verbleibenden Kopien der vor dem Veröffentlichungsdatum des Gesetzes zur Änderung bestimmter Gesetze und Gesetzesverordnungen vom 12 mit der Nummer 7 ausgestellten Quittungen des Zahlungsempfängers für Verkehrsstrafen werden archiviert und ab dem Ausstellungsdatum fünf Jahre lang aufbewahrt es wird am Ende seiner Amtszeit ordnungsgemäß zerstört. "
ARTIKEL 19 - Artikel 21 derselben Verordnung wurde wie folgt geändert.
"ARTIKEL 21 - (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung werden von den Ministern für Inneres, Finanzen, Umwelt und Urbanisierung sowie Verkehr, maritime Angelegenheiten und Kommunikation gemeinsam ausgeführt."
ARTIKEL 20 - Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
ARTIKEL 21 - Die Bestimmungen dieser Verordnung werden von den Ministern für Inneres, Finanzen, Umwelt und Urbanisierung sowie Verkehr, maritime Angelegenheiten und Kommunikation gemeinsam ausgeführt.

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